Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20220202_7Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
7.Gesetz vom 27. Jänner 2022, mit dem das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert wird (XXII. Gp. IA 1170 AB 1209)
Gesetz vom 27. Jänner 2022, mit dem das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2021, wird wie folgt geändert:
„(9) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann zwischen geeigneten Pflegepersonen und der Pflegeservice Burgenland GmbH ein entgeltlicher Vertrag über die volle Erziehung (§ 32 Bgld. KJHG) eines burgenländischen Pflegekindes abgeschlossen werden. Krisenpflegepersonen sind ausschließlich im Rahmen eines Anstellungsvertrags mit der Pflegeservice Burgenland GmbH mit der vollen Erziehung zu betrauen.
(10) Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt im Rahmen des geschlossenen Anstellungsverhältnisses die von der fallführenden burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachte Pflegeperson oder Pflegepersonen mit der Ausübung der nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung eines von dieser Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Pflegekindes oder von Pflegekindern ein.
(11) Krisenpflegeeltern nehmen im Rahmen des mit der Pflegeservice Burgenland GmbH geschlossenen Anstellungsverhältnisses Pflegekinder für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung zur vorübergehenden Ausübung der Pflege und Erziehung auf.
(12) Neben der Pflegeaufsicht über die Pflegeverhältnisse (§ 23c) der Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Landesregierung gegenüber der Pflegeservice Burgenland GmbH in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen ein Aufsichts- sowie ein Weisungsrecht.
(13) Das Land hat der Pflegeservice Burgenland GmbH die Aufwendungen für die aus den Anstellungsverhältnissen von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.“
„(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. Die Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% zum Pflegekindergeld zu leisten ist.“
In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „Höhe, “ ersatzlos gestrichen.
Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 23 Abs. 9, 10, 11, 12 und 13 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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