Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022
LGBLA_BU_20220201_6Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
6.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2022 über das Fischereiwesen 2022 (Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2022 über das Fischereiwesen 2022 (Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022)
Auf Grund der § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 31 und § 32 Abs. 3 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, wird verordnet:
(1) Die Versteigerungsbedingungen sind gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Dazu ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(2) Für die Verpachtung von Fischereirevieren ist das Muster für den Fischereipachtvertrag der Anlage 2 zu verwenden.
(3) Das Fischereikonzept gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. FischG 2022 hat insbesondere Angaben über den geplanten Besatz, über die waidgerechte Ausübung der Fischerei, über geplante Fortbildungsveranstaltungen oder über Nachwuchsarbeit zu berücksichtigen. Es hat dabei die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 zu verfolgen.
Die Fischwässer des Landes werden in folgende Gebiete eingeteilt:
(1) Als Dienstausweis für das Fischereischutzorgan gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(2) Als Gelöbnisformel gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. FischG 2022 ist der Text der Anlage 4 zu verwenden.
(3) Als Jahresfischereikarte im Sinne des § 26 Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 5 zu verwenden.
(4) Als Fischereigastkarte im Sinne des § 27 Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.
(1) Die im folgenden genannten Wassertiere dürfen während der bei jeder Art festgesetzten Schonzeit und unter dem bestimmten Maß nicht gefangen werden:
Fische Neunaugen
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
Aal
Aalrutte
1.12. - 29.2.
35
Aitel
Äsche
1.3. - 30.4.
30
Bachforelle
16.9. - 15.3.
25
Barbe
1.5. - 15.6.
30
Bitterling
ganzjährig
Blaubandbärbling
Brachse
1.4. - 31.5.
25
Donaukaulbarsch
ganzjährig
Elritze
1.4. - 31.5.
Flussbarsch
1.3. - 31.5.
Frauennerfling
ganzjährig
Giebel
Goldsteinbeißer
ganzjährig
Gründling
1.5. - 31.5.
Güster
1.5. - 31.5.
Hasel
16.3. - 31.5.
Hecht
1.2. - 30.4.
50
Huchen
1.3. - 30.6.
75
Hundsfisch
ganzjährig
Karausche
1.5. - 31.5.
Karpfen
15.5. - 30.6.
35
Kaulbarsch
1.3. - 31.5.
10
Kessler-Gründling
ganzjährig
Koppe
1.2. - 31.5.
Laube
16.5. - 30.6.
Marmorgrundel
Moderlieschen
ganzjährig
Nase
16.3. - 31.5.
35
Nerfling
1.5. - 30.6
35
Perlfisch
ganzjährig
Neunaugen
ganzjährig
Regenbogenforelle
1.1. - 15.3.
25
Rotauge
1.4. - 31.5.
Rotfeder
1.4. - 31.5.
Rußnase, Zährte
16.4. - 30.6.
30
Schied, Rapfen
1.3. - 31.5.
40
Schlammpeitzger
ganzjährig
Schleie
1.5. - 30.6.
25
Schmerle
1.3. - 31.5.
Schneider
ganzjährig
Schrätzer
ganzjährig
Semling, Hundsbarbe
ganzjährig
Sichling, Ziege
ganzjährig
Steinbeißer
ganzjährig
Steingressling
ganzjährig
Sterlet
ganzjährig
Streber
ganzjährig
Strömer
ganzjährig
Weißflossengründling
15.4. - 15.6.
Wels
15.5. – 15.6.
60
Wolgazander
1.4. - 31.5.
35
Zander
1.4. - 31.5.
35
Zingel
1.3. - 30.6.
25
Zobel
ganzjährig
Zope
ganzjährig
Flusskrebse
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
Edelkrebs
ganzjährig
Kalikokrebs
Kamberkrebs
Signalkrebs
Steinkrebs
ganzjährig
Sumpfkrebs, Galizier
ganzjährig
Roter Amerikanischer Sumpfkrebs
Muscheln
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
Aufgeblasene Flussmuschel
ganzjährig
Gemeine Flussmuschel
ganzjährig
Malermuschel
ganzjährig
Strommuschel
ganzjährig
Gemeine Teichmuschel
ganzjährig
Abgeplattete Teichmuschel
ganzjährig
Große Teichmuschel
ganzjährig
(2) Im Neusiedlersee ist jeder Fischfang mit Stell- und Zugnetzen vom 16. Februar bis 31. Mai untersagt. In diesem Gewässer wird die Schonzeit für Hechte für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März und für Karpfen für die Zeit vom 1. bis 31. Mai festgesetzt. Ablaichende Fische dürfen auch außerhalb der Schonzeit nur für Zwecke der Laichentnahme und für wissenschaftliche Untersuchungen gefangen werden.
Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.