Burgenländisches Tourismusgesetz 2021, Änderung
LGBLA_BU_20211229_98Burgenländisches Tourismusgesetz 2021, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
98.Gesetz vom 21. Oktober 2021, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 geändert wird (XXII. Gp. RV 1014 AB 1034)
Gesetz vom 21. Oktober 2021, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 20 lautet:
b) Der Eintrag zu § 22 lautet:
In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Naturschutz,“ das Wort „Klimaschutz,“ und nach dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „, Gesundheitsvor- und -nachsorge“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. e entfällt.
In § 2 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Bauland- oder Fremdenverkehrsfläche liegt.“ durch die Wortfolge „als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, gewidmeten Fläche liegt.“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Z 12 wird das Wort „nächtigen“ durch die Wortfolge „beherbergt werden“ ersetzt.
Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 16 angefügt:
§ 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Auch die Aufgabe der Erstellung von Strategien und Aktionsplänen können vom Land auf andere Träger des Tourismus gemäß § 3 übertragen werden.“
In § 4 Abs. 4 Z 1 lit. e wird die Wortfolge „von Tourismusbetrieben gemäß § 2 Z 5“ durch die Wortfolge „aus dem Tourismus oder aus Institutionen mit touristischen Schnittstellen“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „der Tourismusbetriebe“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 4 Z 1 lit. e“ ersetzt und nach dem Wort „wählen“ wird die Wortfolge „oder sich in Arbeitsgruppen unterteilen“ eingefügt.
In § 13 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ortsklasse 1“ das Zitat „gemäß § 19 Abs. 4 Z 1“ eingefügt.
In § 13 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Zitat „gemäß § 2“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt.
In § 13 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Rechnungsprüfer“ die Wortfolge „jeweils aus ihrer Mitte“ eingefügt.
§ 13 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Zur Übermittlung der Sitzungseinladung hat jedes Mitglied eine E-Mail-Adresse bekanntzugeben.“
In § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Vollversammlung“ die Wortfolge „aus ihrer Mitte“ eingefügt.
In § 20 wird in der Überschrift das Wort „Erhebung“ durch das Wort „Einhebung“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört“, das Wort „Kurbezirk“ wird durch das Wort „Kurort“ und die Wortfolge „die Nächtigung“ durch die Wortfolge „der Aufenthalt“ ersetzt.
§ 20 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 4 - sind abgabenpflichtig,
In § 20 Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
Dem § 20 Abs. 4 wird folgende Z 8 angefügt:
In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Beherbergungsbetriebe haben“ durch die Wortfolge „der Unterkunftgeber hat“ ersetzt.
Dem § 20 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle eines Aufenthalts im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 2 hat der Gast die Ortstaxe entweder direkt bei der Gemeinde oder bei einer von der Gemeinde bestimmten und ortsüblich kundgemachten Stelle zu entrichten. Diese hat am letzten Aufenthaltstag die eingehobene Ortstaxe unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten.“
„Zur Überprüfung des Aufenthalts in Wohnmobilen oder Wohnwägen können Gemeindebedienstete sowie Aufsichtsorgane nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, herangezogen werden.“
„(1) Die Höhe der Ortstaxe beträgt 2,50 Euro pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung oder im Falle eines Aufenthalts im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 2.“
„(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung die Ortstaxe nach Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 3,50 Euro neu festsetzen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden.“
„(3) Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs. 1 entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.“
„(4a) Die Landesregierung kann mittels Verordnung in Hinblick auf den 80 % Anteil der Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 festsetzen, dass auch dem Land Anteile in der Höhe von maximal 30 % zur Finanzierung der Aufgaben zufließen.“
§ 21 Abs. 6 Z 1 lautet:
Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Sollten der Burgenland Tourismus GmbH weitere Mittel zur Verfügung stehen, können diese an die Tourismusverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergeleitet werden, wobei die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten sind.“
In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Länge“ die Wortfolge „über Alles“ eingefügt.
In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
In § 22 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „50 m²“ durch das Zitat „30 m²“ ersetzt.
In § 22 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „50 m²“ durch das Zitat „30 m²“ ersetzt.
§ 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Tarifsätze gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Berechnung des Tourismusbeitrages für Mobilien, wobei bei Mobilheimen und Schwimmkörpern die verbaute Gesamtfläche, bei Wasserfahrzeugen die Gesamtgröße der Kajüte heranzuziehen ist.“
„(5) Für die Ferienwohnung hat der Abgabenpflichtige den selbst berechneten Tourismusbeitrag im Sinne des Abs. 3 der Gemeinde bis zum 15. April für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu entrichten. Wird kein selbst berechneter Beitrag, der stets für das ganze Kalenderjahr abzuführen ist, entrichtet, hat die Gemeinde mittels Bescheid einen solchen vorzuschreiben und einzuheben. Die Vorschreibung gilt auch für die folgenden Jahre.“
„(5a) Für Mobilien hat der Abgabenpflichtige dem Mobilheimplatzbetreiber oder Hafenbetreiber den selbst berechneten Tourismusbeitrag im Sinne von Abs. 4 bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ist die Abgabenpflicht erst nach dem 15. April entstanden, muss die Selbstberechnung und Entrichtung binnen Monatsfrist ab Verwirklichung des Tatbestands nachgeholt werden. Bei Entrichtung des Tourismusbeitrages ist dem Abgabepflichtigen eine vom Land für das jeweilige Kalenderjahr erstellte Vignette auszufolgen. Diese ist derart an der Mobilie anzubringen, dass die Vignette außerhalb der Mobilie stets leicht festgestellt werden kann. Die näheren Einzelheiten über die Beschaffenheit der Vignetten, über den Vertrieb und die Kontrolle können in einer Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Die Mobilheimplatzbetreiber und Hafenbetreiber haben die eingehobenen Tourismusbeiträge bis zum 10. des nachfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Wird kein selbst berechneter Beitrag, der stets für das ganze Kalenderjahr abzuführen ist, entrichtet, hat die Gemeinde mittels Bescheid einen solchen vorzuschreiben und einzuheben.“
„Die restlichen 10 % verbleiben bei der Gemeinde zur Kostendeckung für die Einhebung.“
In § 26 Abs. 1 wird das Wort „vorangegangenen“ durch das Wort „zweitvorangegangenen“ ersetzt.
§ 27 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„10 % der vereinnahmten Tourismusförderungsbeiträge erhält das Land zur Kostendeckung für die Einhebung.“
In § 29 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, am Ende der Z 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 wird angefügt:
Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 12 und 16, § 4 Abs. 1, 4 Z 1 und 4, § 13 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 2, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 2, 3, 4 Z 1 und 8, Abs. 5, 6 und 8, § 21 Abs. 1, 2, 3, 4a, 6 Z 1 und Abs. 8, die Überschrift des § 22, § 22 Abs. 1, 3, 4, 5, 5a und 7, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021 treten mit 1. Jänner 2022 und § 29 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
„Das bisher im Eigentum der aufgelösten Tourismusverbände stehende Vermögen, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Juli 2021 in das Eigentum des entsprechenden gemeindemäßig zuständigen „Tourismusverbandes Mittelburgenland-Rosalia“, „Tourismusverbandes Nordburgenland“ oder „Tourismusverbandes Südburgenland“ über.“
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