Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Änderung
LGBLA_BU_20211228_95Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
95.Gesetz vom 21. Oktober 2021, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird (XXII. Gp. IA 1007 AB 1035) [CELEX Nr. 32018L2001]
Gesetz vom 21. Oktober 2021, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:
Zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung kann die Gemeinde bei Vorhaben, die aufgrund erheblicher Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild oder in sonstiger Weise den Charakter der Gemeinde oder eines Teiles des Gemeindegebietes erheblich beeinflussen können, insbesondere bei Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen, mit den Inhabern dieser Anlagen Verträge zur Abgeltung der materiellen und immateriellen Nachteile abschließen, die der Gemeinde durch deren Bau und Betrieb erwachsen. Dies gilt nicht für Anlagen, die der Abgabenpflicht nach § 53b unterliegen.“
„§ 53b gilt nicht für Anlagen, deren Errichtung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 rechtskräftig genehmigt wurde oder zu diesem Zeitpunkt Gegenstand eines anhängigen Bewilligungsverfahrens war.“
„(10) § 24c ist auf Verträge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden.“
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