Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2022
LGBLA_BU_20211223_94Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
94.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Dezember 2021, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2022 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2022)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Dezember 2021, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2022 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2022)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2018, wird verordnet:
(1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag wird ab 1. Jänner 2022 je Einwohner der Gemeinde (gemäß § 9 Abs. 10 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBI. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2018), mit insgesamt 11,91 Euro, gegliedert in
(2) Um die Finanzierung von notwendigen Investitionen bei anerkannten Rettungsorganisationen im Jahr 2022 sicherzustellen, wird für das Jahr 2022 ein Zuschlag zum Rettungsbeitrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 0,60 Euro je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu entrichten.
(4) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu entrichten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2021, LGBl. Nr. 21/2021, außer Kraft.
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