Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20211222_89Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
89.Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 1115 AB 1147)
Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:
„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;“
„(4) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen- und Religionsgesellschaften den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen- und Religionsgesellschaften zu bilden. Sind weniger als fünf Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, und schließlich anderer Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammenzuziehen, bis die Zahl fünf oder mehr als fünf beträgt.“
„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;“
„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;“
„(3) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihr oder ihm von der Schulleitung auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat die Schülerin oder der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist sie oder er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung zu stellen.“
„(6) § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 11 Abs. 5 lit. a, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 1 lit. a und § 20 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021 treten mit 5. September 2022 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“
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