Neuerliche Anpassung des Burgenländischen Gemeinderechts anlässlich der COVID-19-Pandemie
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71.Gesetz vom 23. September 2021 über die neuerliche Anpassung des Burgenländischen Gemeinderechts anlässlich der COVID-19-Pandemie (XXII. Gp. IA 900 AB 985)
Gesetz vom 23. September 2021 über die neuerliche Anpassung des Burgenländischen Gemeinderechts anlässlich der COVID-19-Pandemie
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Gemeindevorstands im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Gemeindevorstands oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Gemeindevorstands oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Gemeindevorstands oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstands oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“
„(10) § 35 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Stadtsenats im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Stadtsenats oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Stadtsenat oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Stadtsenats oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Stadtsenats oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Stadtsenats oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“
„(10) § 32 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Stadtsenats im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Stadtsenats oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Stadtsenat oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Stadtsenats oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Stadtsenats oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Stadtsenats oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“
„(10) § 32 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
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