Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz, Änderung
LGBLA_BU_20210928_70Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
70.Gesetz vom 23. September 2021, mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 899 AB 984) [CELEX Nr. 32014R0517, 32017R1369, 32018L0844]
Gesetz vom 23. September 2021, mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 31/2021, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zum 2. Abschnitt lautet:
b) Der Eintrag zu § 17 lautet:
c) Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:
d) Der Eintrag zu § 26 lautet:
e) Der Eintrag zum 6. Abschnitt lautet:
f) Nach dem Eintrag zum 6. Abschnitt wird folgender Eintrag zum 6a. Abschnitt eingefügt:
g) Der Eintrag zum 7. Abschnitt lautet:
h) Die Überschrift zum 9. Abschnitt lautet:
i) Der Eintrag zu § 55 lautet:
j) Nach dem Eintrag zu § 55 wird folgender Eintrag angefügt:
In § 1 Abs. 1 Z 3 wird vor dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „sowie lärmarmen“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennleistung“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW), deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Beheizung von Räumen und die Warmwasserbereitung ist, sowie Klimaanlagen im Sinne des § 3 Z 32, deren Betriebszweck die Konditionierung von Räumen ist. Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 20 mit einer Nennleistung bis 400 kW. Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 35.“
In § 3 Z 2 wird das Wort „Verbrennungsgasen“ durch das Wort „Abgasen“ ersetzt.
Nach § 3 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
In § 3 Z 8 wird die Wortfolge „einer Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „einer Heizungsanlage oder Klimaanlage“ und die Wortfolge „der Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „einer Anlage“ ersetzt.
In § 3 Z 9 wird das Wort „Feuerungsanlage“ durch die Wortfolge „Heizungsanlage oder Klimaanlage“ ersetzt.
Nach § 3 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
In § 3 Z 12 wird die Wortfolge „Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung“ durch die Wortfolge „gleichzeitigen Bereitstellung von elektrischem Strom und Wärme“ ersetzt.
In § 3 Z 14 wird die Wortfolge „stündliche Wärmemenge“ durch die Wortfolge „Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist“ ersetzt.
§ 3 Z 15 lautet:
Nach § 3 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
§ 3 Z 20 lautet:
Nach § 3 Z 20 wird folgende Z 20a eingefügt:
Nach § 3 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:
§ 3 Z 26 lautet:
In § 3 Z 28 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen oder Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „Heizungs- oder Klimaanlagen“ ersetzt.
Nach § 3 Z 28 werden folgende Z 28a und 28b eingefügt:
§ 3 Z 30 lautet:
§ 3 Z 31 entfällt.
§ 3 Z 32 lautet:
Nach § 3 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:
In § 3 Z 33 wird das Wort „Feuerungsanlage“ durch das Wort „Heizungsanlage“ und das Wort „Feuerungsanlagen“ durch das Wort „Heizungsanlagen“ ersetzt.
In § 3 Z 38 wird die Wortfolge „oder einer Klimaanlage“ durch die Wortfolge „(zB eines Heizkessels oder einer Wärmepumpe) oder einer Klimaanlage in Kilowatt (kW)“ ersetzt.
In § 3 Z 39 wird nach dem Strichpunkt die Wortfolge „dies entspricht der Nennleistung bei Wärmeerzeugern;“ angefügt.
§ 3 Z 46 lautet:
In § 3 Z 48 wird das Wort „Beurteilung“ durch das Wort „Beurteilungsparameter“ ersetzt.
§ 3 Z 49 lautet:
Nach § 3 Z 49 wird folgende Z 49a eingefügt:
§ 3 Z 52 lautet:
§ 3 Z 55 entfällt.
Nach § 3 Z 56 wird folgende Z 56a eingefügt:
In § 3 Z 57 und 58 wird jeweils das Wort „Feuerungsanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
Nach § 3 Z 58 wird folgende Z 58a eingefügt:
§ 3 Z 59 lautet:
§ 3 Z 65 lautet:
In § 4 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Kleinfeuerungen, Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung und BHKW“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen“ und in § 4 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 1 lit. c, Z 2 lit. a und e wird jeweils die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Z 9 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerungsanlagen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019“ ersetzt.
Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:
(1) Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(3) Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.“
In § 8 Abs. 1, 2 und 5 und § 9 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen“ und das Wort „Kleinfeuerung“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ ersetzt.
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen:
1.Allgemein für alle mit festen Brennstoffen beschickten Feuerungsanlagen:
Der Nachweis bei kleinster von der Herstellerin oder dem Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50% der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30% der Nennwärmeleistung und bei Einzelraumheizgeräten und Raumheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Zentralheizgeräte“ durch das Wort „Raumheizgeräte“ und das Wort „Niedertemperatur-Zentralheizgeräte“ durch das Wort „Niedertemperatur-Raumheizgeräte“ ersetzt.
In § 9 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerung“ und in § 11 das Wort „Kleinfeuerungsanlage“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ ersetzt.
In § 12 wird im Einleitungssatz des Abs. 1 sowie in Z 1 und in Abs. 3 bis 5 jeweils das Wort „Kleinfeuerung“ und in Abs. 3 Z 1 das Wort „Kleinfeuerungsanlage“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ sowie in Abs. 1 Z 3 und 6 jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen“ ersetzt.
In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Richtlinie 2010/30/EU“ durch die Wortfolge „Verordnung 2017/1369/EU“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird vor dem Wort „sichtbar“ die Wortfolge „in deutscher Sprache“ eingefügt und jeweils das Wort „Kleinfeuerungsanlage“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ sowie das Wort „Klein-feuerungen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen“ ersetzt.
§ 14 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:
In § 14 Abs. 6 wird vor dem Wort „Raumheizgeräte“ das Wort „Einzelraumheizgeräte,“ eingefügt.
In § 16 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
§ 17 lautet:
Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung 2017/1369/EU oder einen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, sind ausschließlich unter Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den delegierten Rechtsakten in Verkehr zu bringen.“
„(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, in diesem Abschnitt zusammenfassend als Heizgeräte bezeichnet und deren Bauteile, mit Ausnahme von
In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Kleinfeuerung ist vor dem Inverkehrbringen einer derartigen Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „eines Heizgeräts ist vor dem Inverkehrbringen eines derartigen Heizgeräts“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Kleinfeuerung-Baumuster“ durch das Wort „Heizgerät-Baumuster“ ersetzt.
In § 20 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „die Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „das Heizgerät“ ersetzt.
In § 20 Abs. 7 sowie in § 21 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Heizgeräten“ ersetzt.
In § 22 Abs. 9 wird die Wortfolge „gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000“ durch die Wortfolge „EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010“ ersetzt.
Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
In § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.
In § 23 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie der Behörde“ und nach der Wortfolge „des Betreibers“ wird die Wortfolge „sowie der Anlagenerrichterin oder des Anlagenerrichters“ eingefügt.
Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Anlagenerrichterin oder der Anlagenerrichter hat die für die Errichtung der Anlage notwendigen Formulare auszufüllen, zu unterfertigen und der Betreiberin oder dem Betreiber auszuhändigen, gegebenenfalls die Dimensionierung gemäß § 31 Bgld. HK-VO 2019 durchzuführen sowie die Betreiberin oder den Betreiber nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass
„(1) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 27) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer oder Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte oder einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und allfällig vorhandener Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig.“
„(4) Bei Einzelraumheizgeräten kann die Behörde die Herstellung einer Messöffnung im Zuge einer außerordentlichen Überprüfung (§ 30) auftragen, wenn dies aus technischen Gründen unbedingt erforderlich ist, um zu bestimmen, ob und gegebenenfalls welche Mängel vorliegen.“
„(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen:
(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
f)ein gemäß Typenschild zulässiger Brennstoff verwendet wird (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs).
(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen bzw. der Überwachungsstelle die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 vorzulegen.
(5) Stellt das Prüforgan im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heizbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung abzugeben, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.“
In § 25 Abs. 6 wird vor dem Wort „Landesregierung“ das Wort „Burgenländischen“ eingefügt.
§§ 26 und 27 lauten:
(1) Einzelraumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei der Überprüfung von Einzelraumheizgeräten einschließlich ortsfest gesetzter Öfen und Herde ist von einer oder einem Prüfberechtigten
(3) Einzelraumheizgeräte, die mehrere Aufstellungsräume beheizen, sind ebenfalls nur einer einfachen Überprüfung im Sinne des Abs. 1 und 2 durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei dieser erstmaligen Überprüfung gelten die Bestimmungen für Feuerungsanlagen sinngemäß (§ 25 Abs. 1 bis 3, § 27 Abs. 1, §§ 28 und 29) und Emissionsmessungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 sind nur durchzuführen, wenn bei der Anlage die Voraussetzungen des § 24 vorliegen.
(4) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und BHKW keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck und der Abgasverlust zu bestimmen. Zusätzlich ist bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, sofern technisch möglich (ausgenommen hievon sind zB Brennwertgeräte), die Rußzahl und bei BHKW der NOx-Gehalt zu bestimmen. Bei BHKW kann zur Bestimmung des NOx-Gehalts anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).
(3) Die Messungen sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern haben sie in beiden Laststufen zu erfolgen. Darüber hinaus hat die Durchführung der Messung entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweils enstprechenden ÖNORMEN anzuwenden sind.
(4) Der Abgasverlust ist bei Feuerungsanlagen eingehalten, wenn das gerundete Ergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind bei Feuerungsanlagen und BHKW eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(5) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.“
In § 28 Abs. 1 Z 1 wird in lit. a und im letzten Satz jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW“ ersetzt.
In § 28 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „eines Monats vor oder“ durch die Wortfolge „von drei Monaten vor oder einem Monat“ ersetzt.
In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte“ durch die Wortfolge „keiner der Halbstundenwerte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Verfahrens“ ersetzt.
In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019“ersetzt.
§ 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Verursacht der Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines BHKW Emissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage binnen der von der Behörde gemäß Abs. 2 zu setzenden Frist, bei Gefahr in Verzug jedoch unverzüglich, einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die oder der beauftragte Prüfberechtigte ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen.“
„(3) § 25 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.“
„(1) Werden bei einer Feuerungsanlage oder einem BHKW die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Grenzwerte betreffend Emissionen und Abgasverluste nicht eingehalten, ist diese Feuerungsanlage oder das BHKW innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist ist von der oder dem Prüfberechtigten im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Von der Setzung einer Frist kann abgesehen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert. Diesfalls hat die oder der Prüfberechtigte gemäß Abs. 4 sinngemäß vorzugehen.“
„(3) Die erfolgte Sanierung festgestellter Mängel ist der oder dem Prüfberechtigten von der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb der aufgetragenen Frist nachzuweisen. Diese oder dieser hat die erfolgte Mängelbehebung - gegebenenfalls nach Durchführung einer neuerlichen Überprüfung - im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Der Umfang einer allfällig durchgeführten neuerlichen Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Der Prüfbericht ist im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Überwachungsstelle und der Behörde erforderliche Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(4) Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist behoben oder wurde die erfolgte Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgewiesen, hat die oder der Prüfberechtigte dies in der Anlagendatenbank zu vermerken und die Überwachungsstelle davon unverzüglich zu verständigen. Diese hat sich ohne unnötigen Aufschub mit der Betreiberin oder dem Betreiber in Verbindung zu setzen und auf den nicht behobenen Mangel hinzuweisen. Die Überwachungsstelle hat
In allen Fällen der Z 1 bis 3 hat die Überwachungsstelle entsprechende Eintragungen im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank vorzunehmen.
(5) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel an einer Feuerungsanlage oder einem BHKW Kenntnis, so hat sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die rasche und ordnungsgemäße Sanierung des Mangels durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage - gegebenenfalls nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 - hinzuwirken. Die einzelnen Schritte und das Ergebnis ihrer Bemühungen hat die Behörde schriftlich zu dokumentieren.“
„(5a) Wurde der Mangel nicht binnen einer Frist von zwölf Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 4 bei der Behörde behoben - wobei eine allfällige Nachfrist gemäß Abs. 4 Z 2 auf diese Frist anzurechnen ist und diese daher entsprechend kürzt - oder konnte innerhalb dieses Zeitraums kein Konsens über die durchzuführende Mängelbehebung hergestellt werden oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung weiterhin ausdrücklich, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung des Mangels mit Bescheid binnen einer Frist von höchstens acht Wochen aufzutragen. Diese Acht-Wochen-Frist verlängert sich bei Anlagen unter 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann:
Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Eine Ausfertigung dieses Bescheids ist auch der Überwachungsstelle und der Unabhängigen Kontrollstelle zuzustellen.
(5b) Abweichend von Abs. 1 und 5a sind bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.“
„(6) Die Behörde hat ein Benützungsverbot für die Feuerungsanlage oder für das BHKW mit Bescheid auszusprechen, wenn der Mangel gemäß Abs. 5a nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde. Ein Benützungsverbot ist hingegen - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - solange nicht auszusprechen, als die Heizsaison andauert.“
„(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
In § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 23 Abs. 2 gemeldeten“ durch die Wortfolge „bekannt gegebenen oder von der Anlagenerrichterin oder vom Anlagenerrichter in Formularen erfassten“ ersetzt.
§ 34 lautet:
(1) Die Landesregierung als Unabhängige Kontrollstelle hat ein unabhängiges Kontrollsystem zum Zweck der Beurteilung
(2) Die Prüfberechtigten gemäß § 37 haben der Unabhängigen Kontrollstelle bis zum 10. eines jeden Monats eine Ausfertigung der Inspektionsberichte für Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW (§ 25) und Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 70 kW (§ 35) zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Dies hat in elektronischer Form per E-Mail oder über die Anlagendatenbank zu erfolgen.
(3) Auf Verlangen der Unabhängigen Kontrollstelle haben die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten gemäß § 37 notwendige Informationen bekanntzugeben oder Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Unabhängige Kontrollstelle hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 2 zu übermittelnden Prüfberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
(5) Die Unabhängige Kontrollstelle kann sich für die Kontrollaufgaben (Stichprobenkontrollen) gemäß Abs. 4 auch nichtamtlicher Sachverständiger bedienen.
(6) Der Unabhängigen Kontrollstelle ist zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Anlagendatenbank (§ 48) einzuräumen. Die Verarbeitung der Daten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.“
(1) Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) Die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:
(3) Stellt die oder der Prüfberechtigte im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung auszusprechen, eine Energieberatung durchführen zu lassen oder einen Energieausweis einzuholen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(5) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegter Prüfbericht entsprechend dem im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formular zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht für die Dauer des Betriebs der Anlage im Prüfbuch aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(7) Bei der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank auch das Anlagendatenblatt, die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen.
(8) Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Überprüfung stattfand, sind innerhalb einer Frist von längstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen und anhand des Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(1) Verursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde kann auch jene Person, welche ihr gegenüber Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, der außerordentlichen Überprüfung beiziehen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat grundsätzlich die Überprüfungsschritte gemäß § 35 Abs. 2 zu umfassen, wobei der Schwerpunkt auf die Klärung der Ursache für die erhöhten Lärmemissionen zu legen ist. Sofern die oder der herangezogene Prüfberechtigte über die erforderlichen Kenntnisse und Messgeräte verfügt, kann auch eine Schallpegelmessung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Ergibt die Überprüfung oder eine allfällige Messung gemäß Abs. 2, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, ist durch geeignete technische oder bauliche Maßnahmen (etwa Schalldämmung, örtliche Versetzung der Anlage etc.) die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. § 32 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Lässt sich durch die außerordentliche Überprüfung gemäß Abs. 1 oder eine allfällige gemäß Abs. 2 durchgeführte Messung die Ursache für die erhöhten Lärmemissionen nicht feststellen und lässt sich auch durch ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 künftig eingehalten werden, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber für die Reparatur oder falls ein wesentlicher Bauteil der Anlage erneuert werden muss, für die Sanierung oder alternativ für die dauerhafte Stilllegung der Anlage, mit Bescheid eine Frist von längstens acht Wochen zu setzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die erhöhten Lärmemissionen von einer Wärmepumpe ausgehen, welche neben der Raumheizung auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird. § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die Reparatur, die Sanierung oder alternativ die dauerhafte Stilllegung der Anlage binnen der mit Bescheid gemäß Abs. 4 gesetzten Frist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die angezeigte Mängelbehebung durch eine oder einen Prüfberechtigten gemäß § 37 überprüfen zu lassen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber diesem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht nach, ergibt eine allfällige Kontrolle der angezeigten Mängelbehebung, dass der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben wurde oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich, hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich ein Benützungsverbot auszusprechen.
(6) Weist die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde durch entsprechende Unterlagen nach, dass geeignete technische oder bauliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar wären und überschreiten die Lärmemissionen der Anlage die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 um nicht mehr als 10%, hat die Behörde von einem Vorgehen nach Abs. 4 abzusehen. Entsprechende Unterlagen stellen etwa nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte lärmschutztechnische Gutachten von Personen mit umfassenden Kenntnissen im Bereich Schallschutztechnik, Lärmschutz oder Akustik (Schallschutztechnikerin oder Schallschutztechniker, Lärmtechnikerin oder Lärmtechniker, Akustikerin oder Akustiker) dar. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Behörde ein allfällig gemäß Abs. 5 verhängtes Benützungsverbot wieder aufzuheben.
(7) Jener Person, welche der Behörde Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, steht es frei, auf eigene Kosten entsprechende Unterlagen gemäß Abs. 6 einzuholen und der Behörde vorzulegen. Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, hat die Behörde gemäß Abs. 3 bis 5 vorzugehen.
(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe gemäß § 35 Mängel, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage von der oder dem Prüfberechtigten eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Diejenige oder derjenige, die oder der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich die Mängelbehebung, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(2) § 32 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 3, Abs. 5 bis 6, 8 Z 1, 2 und 4 und Abs. 9 gelten sinngemäß.“
(1) Bei Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmeerzeuger im Sinne des § 3 Z 56a beinhalten (beispielsweise Heizkessel oder elektrische Widerstandsheizungen), hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.
(2) Bei Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage zu berücksichtigen, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
(3) Bei Heizungs- oder Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmepumpen im Sinne des § 3 Z 58a beinhalten, hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühl- bzw. Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.
(4) Die Inspektion gemäß Abs. 1 bis 3 kann auch im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 erfolgen und hat zumindest folgende Überprüfungsschritte zu umfassen:
(5) Die Ergebnisse der Inspektion nach Abs. 1 bis 3 sind von der oder dem Prüfberechtigten in einem Inspektionsbericht sowie in der Anlagendatenbank zu erfassen. Der Inspektionsbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrades bei Heizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 70 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Inspektion Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
(6) Bestehen Heizungs- oder Klimaanlagen aus mehr als einer Einheit, wobei die Einheiten zusammen betrieben werden, sind die Leistungen der einzelnen Einheiten zu summieren. Die Summe der Wärme- bzw. Kälteleistungen ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Anlage den Schwellenwert von 70 kW erreicht.
(7) Systeme, die aus einer Kombination von Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen bestehen (kombinierte Systeme), sind sinngemäß nach den Bestimmungen Abs. 1 bis 3 einer Inspektion der Energieeffizienz zu unterziehen. Bei kombinierten Systemen ist im Zuge der Inspektion sicherzustellen, dass der Heizungs- und der Kühlungszyklus in der Lüftungsanlage nicht gegeneinander wirken.
(8) Bestehende Anlagen sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Inspektion gemäß Abs. 1 bis 3 zu unterziehen.
(1) Eine Inspektion gemäß § 36a kann unterbleiben für
(2) Kann die Inspektion auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 unterbleiben, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage alle Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeffizienz getroffen werden, nachvollziehbar zu dokumentieren und solange der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft eingestellt wird zu archivieren. Auf Verlangen der Behörde hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Dokumentation über die Effektivität der Maßnahmen für die Energieeffizienz vorzulegen.“
(1) Zur Durchführung von Überprüfungen nach diesem Gesetz können herangezogen werden:
(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Burgenland haben, zu führen. Darin sind die den Prüfberechtigten zugewiesenen fortlaufenden Prüfnummern sowie die Qualifikation der Prüfberechtigten einzutragen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung aufzulegen und im Internet unter http://www.burgenland.at zu veröffentlichen.
(3) Personen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß § 40 die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 2 und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Die Ausübung der Prüfberechtigung durch Personen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus. Die Zuweisung der Prüfnummer und gleichzeitige Verständigung von der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 36a hat durch zugelassene Prüfberechtigte oder Prüforgane in unabhängiger Weise und mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Personen, die auch berechtigt sind, Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a durchzuführen (§ 42c Bgld. HK-VO 2019), sind in der Liste der Prüfberechtigen mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten eingetragen. Ein Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist anzuschließen. Diese Personen haben binnen sechs Monaten ab Eintragung Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 40 Abs. 1 Z 5, § 41 Abs. 1 Z 3) nachzuweisen.
(6) Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten sowie der Zuweisung einer Prüfnummer hat schriftlich mit Bescheid zu erfolgen.
(7) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen kalibrierten Messgeräten und Einrichtungen auszustatten und die Überprüfungen mit diesen Geräten durchzuführen. Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens jährlich auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Normen eichen oder kalibrieren zu lassen. Die Eich- oder Kalibrierbefunde sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberechtigte haben ihre Messgeräte mit dem jeweiligen Datum ihrer letzten Kalibrierung in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Prüfberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
(9) Auf Verlangen sind der Unabhängigen Kontrollstelle Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Unabhängige Kontrollstelle nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die für die betroffene Anlage zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Betreiberinnen und Betreiber der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen hat die Unabhängige Kontrollstelle entsprechende Schritte zu setzen (§ 38 Abs. 3).“
In den Überschriften zu den §§ 38 und 39 wird jeweils die Wortfolge „und Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „, Klimaanlagen und Wärmepumpen“ ersetzt.
Nach § 38 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
In § 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 6 wird jeweils vor dem Wort „Landesregierung“ das Wort „Burgenländischen“ eingefügt.
§ 38 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
und der Widerruf im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung, die Heranziehung ungeeigneter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die fehlende Ausstattung mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen oder die Durchführung von Überprüfungen mit solchen Geräten nicht unverhältnismäßig ist. Der Widerruf ist der oder dem Prüfberechtigten schriftlich unter Anführung des Datums des Widerrufs mitzuteilen und hat die Löschung aus der Liste gemäß § 37 Abs. 2 zur Folge. Auf ihren oder seinen Antrag hat über den Widerruf und die damit verbundene Löschung aus der Liste gemäß § 37 Abs. 2 ein schriftlicher Bescheid zu ergehen.“
§ 40 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:
Dem § 40 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
In § 40 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wortfolge „oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG“ eingefügt.
In § 40 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Qualitätssicherungssystem“ das Wort „(Abgasmesskurs)“ eingefügt.
In § 40 Abs. 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 1“ wird die Wortfolge „im Ausmaß von zumindest acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten“ eingefügt.
In der Überschrift des § 41 wird nach dem Wort „Klimaanlagen“ die Wortfolge „und Wärmepumpen“ eingefügt.
In § 41 wird im Einleitungssatz des Abs. 1 und in Z 2 sowie in Abs. 4 jeweils nach dem Wort „Klimaanlagen“ die Wortfolge „und Wärmepumpen“ eingefügt.
§ 41 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:
In § 41 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wortfolge „oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG“ eingefügt.
In § 42 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 40 Abs. 3“ und in Z 1 nach dem Zitat „§ 40 Abs. 1“ jeweils das Zitat „oder § 41 Abs. 3“ eingefügt.
In § 42 Abs. 2 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „Heizungsanlagen oder Klimaanlagen“ und in lit. b die Wortfolge „Heizungs- oder Klimaanlagen“ jeweils durch die Wortfolge „Heizungsanlagen und BHKW oder Klimaanlagen und Wärmepumpen“ ersetzt.
Die Überschrift des 9. Abschnitts lautet:
„(2) Diese Anlagendatenbank hat folgende Informationen zu enthalten:
In § 49 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Gemeinden“ die Wortfolge „, die Bezirksverwaltungsbehörden“ eingefügt.
In § 49 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Heizungsanlage“ die Wortfolge „oder einer Klimaanlage“ eingefügt.
In § 49 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „das Geburtsdatum,“.
§ 49 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die ihnen von den genannten Personen übermittelten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.“
In § 49 Abs. 7 wird die Wortfolge „, die Überwachungsstellen, die unabhängige Kontrollstelle und die Prüfberechtigten“ durch die Wortfolge „und die Unabhängige Kontrollstelle“ ersetzt.
In § 50 Abs. 3 wird der Ausdruck „1 MW“ durch den Ausdruck „100 kW bis zu 50 MW“ ersetzt.
In § 50 Abs. 4 wird vor dem Wort „Landesregierung“ das Wort „Burgenländischen“ eingefügt, das Wort „und“ in Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 4 ein Beistrich eingefügt und folgende Z 5 angefügt:
In § 51 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „§ 7 Abs. 1 oder 2 Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „§ 7 Abs. 2 oder 3 Feuerungsanlagen“ ersetzt.
In § 51 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.
In § 51 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte“ durch die Wortfolge „Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte“ ersetzt.
In § 51 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder wesentliche Bauteile davon“ ersetzt.
§ 51 Abs. 1 Z 11 lautet:
§ 51 Abs. 1 Z 12 und 13 entfällt.
In § 51 Abs. 1 Z 15 wird die Wortfolge „Kleinfeuerungsanlage“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.
In § 51 Abs. 1 Z 17 wird die Wortfolge „Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder Bauteilen davon“ ersetzt.
In § 51 Abs. 1 Z 19 entfällt die Wortfolge „oder der Behörde“.
Nach § 51 Abs. 1 Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:
In § 51 Abs. 1 Z 20 entfällt die Wortfolge „und die Prüfung des Wirkungsgrads oder der Dimensionierung des Kessels gemäß § 25 Abs. 4 im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes“.
In § 51 Abs. 1 Z 21 wird die Wortfolge „oder 30“ durch die Wortfolge „, 30 oder Inspektionen gemäß § 36a“ eingefügt.
In § 51 Abs. 1 Z 23 wird die Wortfolge „und § 26 Abs. 3“ durch die Wortfolge „oder § 26 Abs. 3 oder Inspektionsberichte gemäß § 36a Abs. 5“ ersetzt.
In § 51 Abs. 1 Z 24 wird die Wortfolge „und § 26 Abs. 3 nicht“ durch die Wortfolge „oder § 26 Abs. 3 oder § 36a Abs. 5 nicht längstens binnen acht Wochen“ ersetzt.
In § 51 Abs. 1 Z 27 wird vor dem Wort „einen“ die Wortfolge „als Betreiberin oder Betreiber“ eingefügt.
In § 51 Abs. 1 Z 30 wird nach dem Wort „Klimaanlage“ die Wortfolge „oder Wärmepumpe“ eingefügt.
In § 51 Abs. 1 Z 31 wird vor der Wortfolge „Klimaanlagen gemäß § 35 Abs. 2“ die Wortfolge „oder Wärmepumpen gemäß § 35 Abs. 2 oder § 35a“ eingefügt.
Nach § 51 Abs. 1 Z 33 wird folgende Z 33a eingefügt:
§ 52 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019, LGBl. Nr. 60/2019, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2020 anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 62/2008, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien und folgender Beschluss der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt:
In § 54 Abs. 4 wird die Wortfolge „Überprüfungen gemäß § 25 Abs. 4 und 5 oder § 35 Abs. 2 Z 6“ durch die Wortfolge „Inspektionen nach dem 6a. Abschnitt“ ersetzt.
§ 54 Abs. 5 bis 7 entfällt.
§ 55 lautet:
(1) Das Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, sowie der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/519/A).
(2) Das Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 70/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/115/A).“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008 außer Kraft.
(3) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie § 54 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 28 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(5) § 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften des 2., 5., 7. und 9. Abschnittes, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3, §§ 7, 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 1 bis 5, §§ 11, 12 Abs. 1 und 3 bis 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 6, § 16 Abs. 4, §§ 17, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26 und 27, 28 Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3, 4, 5, 5a, 5b und 6, § 33 Abs. 3 und 5, § 34, 6. und 6a. Abschnitt samt Überschriften, §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3, § 40 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, §§ 43, 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3, §§ 53, 54 Abs. 4 und § 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 3 Z 31 und 55, § 51 Abs. 1 Z 12 und 13 und § 54 Abs. 5 bis 7.“
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