Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung
LGBLA_BU_20210811_63Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
63.Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXII. Gp. RV 816 AB 867)
Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 116a:
In § 1 Abs. 10 wird vor dem Zitat „24“ das Zitat „23,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 und § 116a Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozial-versicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
In § 8 Abs. 7 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.
In § 17 Abs. 2 entfällt im dritten Satz das Wort „vollen“ und folgender Satz wird angefügt:
„Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“
In § 17 Abs. 5 wird das Zitat „§ 109“ durch das Zitat „§ 108“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „oder der Beamtin, die gemäß § 144 ABGB anderer Elternteil ist,“ eingefügt.
In § 25 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragene Partnerschaft“ eingefügt.
Nach § 47 Abs. 4m wird folgender Abs. 4n eingefügt:
„(4n) Für das Kalenderjahr 2021 ist die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 116a wird in Abs. 1 und 2 das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ und in Abs. 3 das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
Dem § 117 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2021 treten in Kraft:
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