Finanzgebarung und bestimmte Rechtsgeschäfte der Gemeinden - Bgld. GemFinanzG 2021
LGBLA_BU_20210804_62Finanzgebarung und bestimmte Rechtsgeschäfte der Gemeinden - Bgld. GemFinanzG 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
62.Gesetz vom 6. Mai 2021 über die Finanzgebarung und bestimmte Rechtsgeschäfte der Gemeinden (Bgld. GemFinanzG 2021) (XXII. Gp. IA 662 AB 706)
Gesetz vom 6. Mai 2021 über die Finanzgebarung und bestimmte Rechtsgeschäfte der Gemeinden (Bgld. GemFinanzG 2021)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust. § 3 ist für Rechtsgeschäfte des Landes und von Gemeindeverbänden anzuwenden.
(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Finanzgebarung alle Maßnahmen, die
(2) Die Gemeinden haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten. Sie dürfen nur notwendige Risiken eingehen und haben die Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Forderungen gegenüber Dritten an das Land zu verkaufen. Das Land ist befugt, Forderungen von Gemeinden und von Gemeindeverbänden käuflich zu erwerben.
(2) Ein Beschluss über den Verkauf von Forderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden an das Land, sowie über den Ankauf von Forderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land darf nur auf Grundlage einer gutachterlichen Bewertung der Forderung erfolgen.
Folgende von der Gemeinde beabsichtigte Rechtsgeschäfte sind der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung mitzuteilen:
§§ 1, 3 und 5 dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 2 und 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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