Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung - Bgld. HSkVO
LGBLA_BU_20210721_61Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung - Bgld. HSkVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
61.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 2021 betreffend den Sachkundenachweis für die Haltung auffälliger Hunde (Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung - Bgld. HSkVO)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 2021 betreffend den Sachkundenachweis für die Haltung auffälliger Hunde (Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung - Bgld. HSkVO)
Auf Grund der § 22 Abs. 2 Z 3 und § 24 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz - Bgld. LSG, LGBl. Nr. 30/2019, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden.
(1) Der allgemeine Teil der Ausbildung über das Wesen und Verhalten des Hundes in einer Dauer von zumindest vier Stunden hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
Zur Durchführung eines Ausbildungskurses sind Personen gemäß § 4 Abs. 2 berechtigt.
(2) Die Schulungsunterlagen sind der Landesregierung vor Beginn der Ausbildung und nach jeder Änderung zur Durchsicht und Kenntnisnahme vorzulegen. Für Schulungen dürfen nur Unterlagen verwendet werden, die von der Landesregierung zur Kenntnis genommen wurden. Äußert sich die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen, gelten die Schulungsunterlagen als zur Kenntnis genommen.
(3) Die maximale Teilnehmerzahl des allgemeinen Teils von Ausbildungskursen beschränkt sich auf 25 Personen.
(1) Der praktische Teil der Ausbildung ist in drei Module eingeteilt, hat eine Dauer von insgesamt zumindest vier Stunden zu umfassen und ist mit einer Prüfung abzuschließen.
(2) Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, Pflegehandlungen und Anlegen eines geeigneten Equipments. Die Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers. Die Halterinnen und Halter haben bei der Prüfung jedenfalls zu zeigen, wie
1.der Hund angeleint wird,
2.der Maulkorb angelegt wird und vom Hund geduldet wird und
3.die Maul-, Ohr- und Pfotenkontrolle durchgeführt wird.
(3) Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Die Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers. Die Auswahl der Gehorsamsaufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer. Jedenfalls zu überprüfen sind Leinenführigkeit, das Absitzen oder Abliegen des Hundes auf Kommando und eine Verweilübung in der gewählten Ruheposition.
(4) Modul III beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens der Hundehalterin oder des Hundehalters entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte. Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang simulieren. Inhalt der Überprüfung sind vier verpflichtende und neun fakultative Begegnungssituationen, wovon mindestens eine aber maximal zwei Begegnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten absolviert werden müssen.
(1) Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach den §§ 2 und 3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.
(2) Zur Ausbildung und Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte und nach Zulassung durch die Landesregierung nachstehende Personen berechtigt:
(3) Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
(4) Die Zulassung ist von der Landesregierung schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Verweigerung der Zulassung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(6) Alle zugelassenen Personen sind mit den im Antrag auf Zulassung genannten Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) von der Landesregierung zentral zu erfassen und evident zu halten. Aus dieser Evidenz dürfen Auskünfte erteilt werden.
(7) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen.
(8) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 2 Berechtigte eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
(9) Den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.
(10) Diese Bestätigung ist der Behörde jeweils nach erfolgtem Ausbildungskurs zu übermitteln.
(1) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach den §§ 2 oder 3 entspricht.
(2) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann zudem entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits im Zusammenhang mit der Haltung eines anderen Hundes nachweisen kann.
(3) Über die Anerkennung einer derartigen Ausbildung entscheidet die für die Ausstellung des Sachkundenachweises im Burgenland gemäß § 4 ermächtigte Person.
Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 3 ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer oder einem gemäß § 4 genannten Ausbildnerin oder Ausbildner nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 3 ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb einer Gesamtfrist von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt anwesend sein.
Diese Verordnung sowie die Anlage 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.