Grundausbildungsverordnung Gemeinden, Änderung
LGBLA_BU_20210608_33Grundausbildungsverordnung Gemeinden, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
33.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juni 2021, mit der die Grundausbildung der Gemeindebediensteten (Grundausbildungsverordnung Gemeinden) geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juni 2021, mit der die Grundausbildung der Gemeindebediensteten (Grundausbildungsverordnung Gemeinden) geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2020, und des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2016, wird verordnet:
Die Grundausbildungsverordnung Gemeinden - GAusbV-Gem, LGBl. Nr. 54/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ausbildungslehrgang“ der Klammerausdruck „(Präsenzunterricht und/oder E-Learning)“ eingefügt.
In § 4 Abs. 1 entfällt das Wort „zeitlich“.
Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei können die Module 1 und 6, 2 bis 4, 7 bis 9, 10 bis 12 sowie 13 und 14 auch zusammengefasst innerhalb von zwei Wochen (Modulblock) absolviert werden.“
„Über die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang entscheidet die Landesregierung innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung.“
In § 6 Abs. 2 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „zugelassenen“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „mit Projektarbeit“.
§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 aufgezählten Module haben mit Ausnahme der Module 5, 9 und 12 sowie - für die Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d - der Module 13 und 14 mit einer mündlichen Teilprüfung vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzuschließen. Die mündliche Teilprüfung hat frühestens eine Woche nach Beendigung des jeweiligen Lehrgangsmoduls oder des Modulblocks und spätestens vor Beginn des nächsten Lehrgangsmoduls oder des nächsten Modulblocks stattzufinden.“
(1) Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b haben eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst ein Modul (Hauptthema) aus den Modulen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11 sowie ein weiteres Modul (Zusatzthema). Haupt- und Zusatzthema müssen aus unterschiedlichen Modulen gewählt werden und werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund eines Dreiervorschlages der oder des Gemeindebediensteten festgelegt. Dieser Dreiervorschlag kann der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission frühestens nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen aus allen Modulen vorgelegt werden.
(2) Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung ist spätestens vier Monate nach Vorlage des Dreiervorschlags abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der kommissionellen mündlichen Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Entlohnungsgruppe der zu prüfenden Gemeindebediensteten.
(3) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Bei Nichtbestehen der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.“
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Gegenstände der Teilprüfungen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (Teilprüfung, kommissionelle Abschlussprüfung) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß §§ 13 und 14 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.“
„(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(5) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Doskozil
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