Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz - Bgld. EU-BA-G, Sammelnovelle
LGBLA_BU_20210514_31Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz - Bgld. EU-BA-G, SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
31.Gesetz vom 6. Mai 2021, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz, das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz, das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2019 und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert werden (XXII. Gp. RV 659 AB 704)
Gesetz vom 6. Mai 2021, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz, das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz, das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2019 und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:
In § 3b Abs. 5 wird das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ durch das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3b Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
In § 43 wird das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ durch das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ ersetzt.
Dem § 55 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, wird wie folgt geändert:
In § 8a Abs. 6 letzter Satz wird das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmengesetzes - Bgld. EU-BA-G“ durch das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA-G“ ersetzt.
Dem § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 8a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:
In § 14a Abs. 13 wird das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmengesetzes - Bgld. EU-BA-G“ durch das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA-G“ ersetzt.
Dem § 35 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 14a Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3 wird das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ durch das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA-G“ ersetzt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:
In § 7a Abs. 5 wird das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ durch das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ ersetzt.
Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 7a Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2019 - Bgld. TZG 2019, LGBl. Nr. 77/2019, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 3 wird das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ durch das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ ersetzt.
Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
In § 30a Abs. 4 und 12 wird jeweils das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ durch das Zitat „Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G“ ersetzt.
In § 34 erhält der bisherige zweite Abs. 5 die Absatzbezeichnung „6“ und folgender Abs. 7 wird angefügt:
„(7) § 30a Abs. 4 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.