Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden, Änderung
LGBLA_BU_20210512_30Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
30.Gesetz vom 6. Mai 2021, mit dem das Gesetz über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden geändert wird (XXII. Gp. RV 617 AB 705)
Gesetz vom 6. Mai 2021, mit dem das Gesetz über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden, LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 30/2018“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 29/2021“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Überschreiten die gemäß Abs. 2 als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel den Wert von 8% der auf Basis der in § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. I. Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 29/2021, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweils vorangegangenen Finanzjahres, so sind davon die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) umgehend zu verständigen.“
In § 3 Z 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Die Leistungen beinhalten einen leistungsstarken Internetzugang“ die Wortfolge „, Software-Lizenzen für die Grundausstattung“ eingefügt.
In § 5 wird die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 30/2018“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 29/2021“ ersetzt.
§ 6 lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 2 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.