Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz, Änderung
LGBLA_BU_20210426_25Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
25.Gesetz vom 15. April 2021, mit dem das Burgenländische EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 572 AB 632) [CELEX Nr. 32018L0958]
Gesetz vom 15. April 2021, mit dem das Burgenländische EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie und der Richtlinie 2018/958/EU im Burgenland (Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz - Bgld. EU-BA-G)“
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 11 folgender IIIa. Abschnitt eingefügt:
Der bisherige Wortlaut des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Dieses Gesetz regelt auch die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf
In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG“ die Wortfolge „und der Richtlinie 2018/958/EU“ eingefügt.
In § 8 Abs. 2 wird am Ende der Z 1 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich, am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
(Verfassungsbestimmung) Nach § 11 wird folgender IIIa. Abschnitt eingefügt:
(1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese
(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, welche die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Diesem Erfordernis kann durch einen Hinweis auf eine dem jeweiligen Entwurf angeschlossene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprochen werden.
(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung der Durchführung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass hinsichtlich der Art und Weise ihrer Umsetzung kein Spielraum verbleibt.
(4) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.
(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung objektiv und unabhängig durchzuführen:
(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen
(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind anzuschließen:
(1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.
(2) Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:
(3) Im Rahmen des Abs. 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:
(4) Im Fall von Regelungen nach § 11a Abs. 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die
(1) Gesetzesvorschläge im Sinne des § 11b Abs. 2 Z 1 sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht statt, so ist der Gesetzentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorschläge im Sinne des § 11b Abs. 2 Z 2 sind nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landtagsdirektion innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Ist dies aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht möglich, so ist der Gesetzentwurf zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(3) Für Verordnungsentwürfe gilt Abs. 1 sinngemäß.
Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist. Sonstige Selbstverwaltungskörper - ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen - haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 14 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
(Verfassungsbestimmung) In § 15 erhält der bisherige zweite Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“ und folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, §§ 1, 8 Abs. 1 und 2, die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift des IIIa. Abschnittes, §§ 11a, 11b Abs. 1 und 2 Z 1, 3 und 4, § 11c Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4, §§ 11d und 11e, § 11f Abs. 1 und 3, §§ 11g und § 13 Abs. 2, § 14 Z 12 und 13 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 11b Abs. 2 Z 2, § 11c Abs. 5 Z 2 und § 11f Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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