Maskentragepflicht an stark frequentierten bestimmten Orten im Freien, COVID-19
LGBLA_BU_20210416_23Maskentragepflicht an stark frequentierten bestimmten Orten im Freien, COVID-19Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
23.Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 16. April 2021 über die Maskentragepflicht an stark frequentierten bestimmten Orten im Freien zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 16. April 2021 über die Maskentragepflicht an stark frequentierten bestimmten Orten im Freien zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist beim Betreten oder Befahren der in den Anlagen 1 bis 3 planlich dargestellten stark frequentierten bestimmten Orten im Freien von Fußgängern und Benutzern von Fortbewegungsmittel jeglicher Art, für die keine Lenkberechtigung im Sinne des § 2 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021, erforderlich ist, zusätzlich zu den in der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2021, getroffenen Anordnungen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(1) Die Maskentragepflicht gemäß § 1 besteht nicht, sofern ein Ausnahmegrund nach § 17 Abs. 3 bis 6 und 8 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2021, vorliegt. Liegt eine solche Ausnahme vor, so gilt § 17 Abs. 3 bis 6 und 8 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2021, sinngemäß.
(2) Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 19. April 2021 in Kraft.
(2) Im Fall, dass die Geltungsdauer der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht entsprechend verlängert wird, gilt Folgendes: Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Bezug genommen wird, ist dies nach dem 25. April 2021 als Bezugnahme auf die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen der der angeführten Verordnung nachfolgenden Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verstehen.
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