Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2021
LGBLA_BU_20210323_18Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
18.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. März 2021, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2021 festgesetzt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. März 2021, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2021 festgesetzt wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2020, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2016, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016, wird verordnet:
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 18 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 und 4 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2021 mit 1,015 festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2020 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 15/2020, außer Kraft.
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