Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Änderung
LGBLA_BU_20210311_11Burgenländisches Jagdgesetz 2017, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
11.Gesetz vom 4. März 2021, mit dem das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017) geändert wird (XXII. Gp. IA 498 AB 549)
Gesetz vom 4. März 2021, mit dem das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge „mit der Behörde“ durch die Wortfolge „mit dem Land Burgenland“ ersetzt.
In § 3 Abs. 10 wird die Wortfolge „mit der Landesregierung“ durch die Wortfolge „mit dem Land Burgenland“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das gesamte Landesgebiet ist in Jagdbezirke gegliedert. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk zusammengefasst sind.“
(1) Wildgehege sind Schau- oder Zuchtgehege, die der Schaustellung, der Wissenschaft oder der Produktion von Fleisch oder anderen tierischen Produkten (Farmwildgehege) dienen.
(2) Wer beabsichtigt, ein Schau-, Zucht- oder ein Farmwildgehege zu errichten, hat dies vor der Errichtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Lageplan sowie der Nachweis der Eigentumsverhältnisse und die Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen oder Eigentümer beizulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von acht Wochen die Errichtung zu untersagen, wenn jagdliche oder wildökologische Interessen der Errichtung entgegenstehen. Vor Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind die angrenzenden Jagdausübungsberechtigten zu hören.
(3) Umfriedete Eigenjagdgebiete sind der Wildhege gewidmete und hierfür geeignete zusammenhängende Grundflächen, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdgehege bzw. -gatter bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen wurden. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines umfriedeten Eigenjagdgebietes steht die Befugnis zur Eigenjagd zu. Die Bewilligung von bisher nicht genehmigten oder zur Kenntnis genommenen umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nicht möglich.
(4) Die Betreiber von umfriedeten Eigenjagdgebieten haben Aufzeichnungen über den Zeitpunkt und die Anzahl der Zu- und Abgänge sowie über den Aufzuchtsort (Herkunft) der Zugänge der Stücke gemäß § 3 Abs. 4 zu führen. Diese tagesaktuellen Aufzeichnungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Es dürfen jährlich ausschließlich von 1. Oktober bis 31. Jänner, maximal an fünf Tagen und nach Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis eines vom Bewilligungswerber im Antrag vorzulegenden Jagdkonzeptes Jagden auf bewegtes Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten abgehalten werden. Das Jagdkonzept muss den Zielen gemäß § 1 Z 1 bis 5 entsprechen und hat daher neben konkreten Angaben zur Jagdart und zum geplanten Jagdablauf insbesondere den Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu berücksichtigen. Zudem dürfen im Jänner Hunde zum Bewegen des Wildes nur in jenen umfriedeten Eigenjagdgebieten eingesetzt werden, in denen ausschließlich Schalenwild der Art Schwarzwild vorkommt. Für jede Jagd auf bewegtes Wild ist ein eigener Antrag zu stellen. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen bezüglich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bezüglich der Jagdart erfolgen. Um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen überprüfen zu können, ist der Jagdtermin der Bezirksverwaltungsbehörde im Antrag mitzuteilen, damit Vertreter der Behörde zur Jagd entsandt werden können.
(6) Zugänge können zum Zwecke der Bestandsergänzung erfolgen, jedoch nur unter der Auflage, dass das Wild nur in den Monaten Oktober, November und Dezember eingebracht wird und in einem Separationsgatter innerhalb des umfriedeten Eigenjagdgebietes vier Monate lang zu halten ist, um eine behördliche Kontrolle gewährleisten zu können.
(7) Die Zugänge sind spätestens vier Wochen vor Einbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Mitteilung hat die Wildart gemäß § 3 Abs. 1, die Anzahl der Tiere, getrennt nach Alter und Geschlecht, die Herkunft, den voraussichtlichen Tag der Ankunft sowie eine Begründung für den Zugang zu enthalten. Kurzfristige Terminänderungen für den Zugang sind der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend bekannt zu geben.
(8) Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist als Wild im Sinne des § 1 Abs. 2 und 5 Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, anzusehen.
(9) Behördliche Organe haben die notwendigen Erhebungen durchzuführen, um bei etwaigen nicht Einhalten der Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(10) Werden die gemäß Abs. 9 auferlegten Maßnahmen zum wiederholten Mal binnen drei Jahren nicht umgesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Auflassung des umfriedeten Eigenjagdgebietes aufzutragen.
(11) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4, 5, 6, 16 und 18 zu prüfen.“
In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Genossenschaftsgebiet“ durch das Wort „Genossenschaftsjagdgebiet“ ersetzt.
In § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „ist der als Jagdschutzorgan bestellte“ durch das Zitat „ist die oder der als Jagdschutzorgan bestellte Jagdverwalterin oder“ ersetzt.
§ 61 Abs. 1 lautet:
„Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Der Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung wird durch Bezahlung des Beitrages an den Burgenländischen Landesjagdverband bis zum 31. Dezember 2021 nachgewiesen. Ab 1. Jänner 2022 wird die Jagdhaftpflichtversicherung und deren Einhebung durch das Land Burgenland organisiert.“
In § 64 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „leiden oder geistig behindert sind“ durch die Wortfolge „oder an einer geistigen Behinderung leiden“ ersetzt.
In § 82 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Dabei ist“ die Wortfolge „eine Sachverständige oder“ eingefügt.
In § 83 wird in Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 jeweils das Zitat „§ 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004,“ durch das Zitat „§ 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019“ und in Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Zitat „Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002,“ durch das Zitat „Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019,“ ersetzt.
§ 170 Abs. 3a lautet:
„(3a) Umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden sind, sind mit 1. Februar 2023 aufzulassen. Die Einfriedungen von Flächen sind in dieser Form zu entfernen, dass das Ein- und Auswechseln des Wildes in diese Gebiete jederzeit möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.“
„(19) § 10, § 25 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 61 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Z 7, § 83 Abs. 1, 2 und 4, § 82 Abs. 6 und § 170 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(20) § 3 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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