Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20210309_10Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
10.Gesetz vom 4. März 2021, mit dem das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG geändert wird (XXII. Gp. IA 533 AB 548)
Gesetz vom 4. März 2021, mit dem das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 10. November 2004 über den Mutterschutz und über die Karenz für Väter (Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG), LGBl. Nr. 16/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 4a „Sonderfreistellung COVID-19“ eingefügt.
In § 4 Abs. 3 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „fachärztlichen“ ersetzt.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt
(1) Werdende Mütter dürfen bis 30. Juni 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
(2) Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Telearbeit). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
(3) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 4 gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(4) Abs. 1 bis 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Juni 2021 außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Freistellungen vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.“
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