Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Änderung
LGBLA_BU_20210226_8Burgenländisches Jagdgesetz 2017, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
8.Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird
(XXII. Gp. RV 416 AB 429)
Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 86 lautet:
b) Die Einträge zu den §§ 116 bis 128 lauten:
c) Der Eintrag zu § 129 lautet:
d) Die Einträge zu §§ 130 bis 155 lauten:
e) Der Eintrag zu § 169 lautet:
In § 3 Abs. 6 wird das Wort „Schwarzwild“ durch das Wort „Wild“ ersetzt.
Dem § 3 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister ist ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde, welches in einem Dienstverhältnis mit der Behörde steht oder mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung von dieser beliehen wurde.
(10) Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister ist ein Organ der Landesregierung, welches in einem Dienstverhältnis mit der Landesregierung steht oder von der Landesregierung mit Aufgaben der jagdlichen Verwaltung beliehen wurde.“
„Bei umfriedeten Eigenjagdgebieten, die kleiner sind als Eigenjagdgebiete gemäß § 4 Abs. 1, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im letzten Jahr der Jagdperiode eine Betriebsbewilligung für das umfriedete Eigenjagdgebiet für die kommende Jagdperiode zu beantragen. Der Antrag hat Unterlagen über die voraussichtliche Bewirtschaftung sowie über die gemäß § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, zu gewährende Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu enthalten. Die Behörde hat nach Einholung eines jagdfachlichen, eines naturschutzfachlichen, eines forstfachlichen und eines veterinärfachlichen Gutachtens die Weiterführung als umfriedetes Eigenjagdgebiet zu bewilligen, wenn eine Bejagung im Rahmen des Jagdgesetzes gewährleistet ist, der Schutz der Natur gemäß § 1 Abs. 1 Burgenländisches Natur- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, gesichert ist, den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dem § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, entsprochen wird und auch der Gesundheitszustand des Wildes im umfriedeten Eigenjagdgebiet dem in angrenzenden Jagdrevieren entspricht. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen betreffend den Wildstand und die Wildtiergesundheit erteilt werden. Wird keine Bewilligung erteilt, ist unter Setzung einer angemessenen Frist nach § 11 Abs. 1 vorzugehen.“
„(5) Es dürfen jährlich ausschließlich von 1. Oktober bis 31. Jänner, maximal an fünf Tagen und nach Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis eines vom Bewilligungswerbers im Antrag vorzulegenden Jagdkonzeptes, Jagden auf bewegtes Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten abgehalten werden. Das Jagdkonzept muss den Zielen gemäß § 1 Z 1 bis 5 entsprechen und hat daher neben konkreten Angaben zur Jagdart und zum geplanten Jagdablauf insbesondere dem Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu berücksichtigen. Zudem dürfen im Jänner Hunde zum Bewegen des Wildes nur in jenen umfriedeten Eigenjagdgebieten eingesetzt werden, in denen ausschließlich Schalenwild der Art Schwarzwild vorkommt. Für jede Jagd auf bewegtes Wild ist ein eigener Antrag zu stellen. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen bezüglich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bezüglich der Jagdart erfolgen. Um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen überprüfen zu können, ist der Jagdtermin der Bezirksverwaltungsbehörde im Antrag mitzuteilen, damit Vertreterinnen und Vertreter der Behörde zur Jagd entsandt werden können.“
§ 27 Abs. 2 Z 3 lautet:
Dem § 30 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Einschau in die Einnahmen und Ausgaben des Jagdausschusses halten, die Gebarung überprüfen und sich dazu bezughabende Unterlagen vorlegen lassen.“
„(5a) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden ist.“
„(1) Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung, welche durch das Land Burgenland organisiert wird, enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig.“
In § 61 Abs. 5 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes“.
§ 61 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.
In § 62 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vom Burgenländischen Landesjagdverband“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeit das Jagdgebiet liegt,“ ersetzt.
§ 62 Abs. 5 entfällt.
§ 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt. Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Bezirkshauptfrau oder dem vorsitzenden Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, im Verhinderungsfall kann die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister entsenden, und einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. In den Städten mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust steht die Funktion des Vorsitzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten zu.“
„wobei auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist von der Bezirksverwaltungsbehörde verlängert werden kann.“
§ 63 Abs. 9 entfällt.
§ 67 Abs. 2 lautet:
„(2) Voraussetzung für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Vorsitz und aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Beizjagd und des Naturschutzes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.“
„(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.“
§ 68 Abs. 3 und 4 entfallen.
In § 74 Abs. 1 wird die Wortfolge „der ersten drei Jagdjahre der jeweils laufenden Jagdperiode“ durch die Wortfolge „der ersten drei Kalenderjahre nach ihrer oder seiner Bestellung“ ersetzt.
§ 75 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 75 Abs. 3 Z 3 lautet:
In § 75 Abs. 3 entfallen die letzten beiden Sätze.
In § 75 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer“.
In § 82 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister,“.
In § 84 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
In § 85 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister,“.
§ 86 lautet:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Überprüfung und Bewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters die Durchführung der Bewertung von Trophäen zu veranlassen.
(2) Beim Rehwild erfolgt die Bewertung durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter und durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei sind von der Erlegerin oder dem Erleger die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen. Die Bewertung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren.
(3) Bei männlichem adultem Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch eine Kommission bestehend aus der jeweils zuständigen Hegeringleiterin oder dem jeweils zuständigen Hegeringleiter, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und einer Bezirksjägermeisterin oder einem Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Bewertungskommission nicht einverstanden, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 3 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(5) Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.“
(1) In der Zeit von 1. April bis 30. September besteht ein generelles Fütterungsverbot für Schalenwild. In der Zeit von 1. Oktober bis 31. März darf für Wildwiederkäuer blattreiches Heu bzw. Grummet, Grassilage, Maissilage sowie Kraftfutterrationen in Verbindung mit Heu in dafür geeigneten Fütterungseinrichtungen vorgelegt werden.
(2) Die Fütterung von Feldhasen auf Äckern ist nicht als Schalenwildfütterung anzusehen. Diese Fütterungen haben durch Vorlage von Saftfutter und einzelstückweise zu erfolgen. Die flächige Vorlage von Rüben, Kraut, Salat oder Ähnlichem bzw. die flächige Vorlage an Kleinmengen von Karotten, Äpfeln oder Klee in Haufen bis maximal drei Kilogramm ist dabei ausschließlich für Feldhasen zulässig.
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist die Vorlage von Futter zum Zwecke der Kirrung von Schwarzwild mit einer maximalen Menge von täglich einem Kilogramm artgerechter Futtermittel je Kirrung bei offener Vorlage oder in dazu geeigneten Trommeln, Futterkisten oder Futterautomaten, wobei die zulässige Menge von einem Kilogramm je Kirrung auf mehrere Stellen derselben Kirrung verteilt werden darf. Erfolgt das Kirren in Trommeln oder Futterkisten, ist sicher zu stellen, dass nur geringe Mengen artgerechter Futtermittel zur Vorlage gelangen. Unter geringer Menge ist jene Menge zu verstehen, die dazu ausreicht, das Wild bloß anzulocken. Je angefangener 100 ha Wald-, Schilf- oder anderer unproduktiver Flächen dürfen höchstens drei Kirrungen mit einem Mindestabstand von 200 m zu landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist das Kirren verboten. Von einem Mindestabstand von 200 m kann abgegangen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die von der Unterschreitung dieses Mindestabstandes von 200 m betroffen sind, in Form eines Übereinkommens gemäß § 105 Abs. 4 vorliegt. Die schriftliche Zustimmung ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen einer Notzeit für Schalenwild während des ganzen Jagdjahres mit Verordnung diese feststellen und in der Verordnung die adäquaten Futtermittel und die Vorlageart vorschreiben. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf ihre oder seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Futtervorlage bei Kirrungen und Ablenkungsfütterungen erlassen.
(6) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) dienen der Lebensraumverbesserung.
(7) Verboten ist das Verabreichen von Futter und Salz in Niederwaldbeständen unter zehn Jahren und in Hochwaldbeständen unter 30 Jahren. Ausgenommen davon sind Kirrungen für Schwarzwild gemäß Abs. 3 sowie die alleinige Vorlage von Salz. Die Vorlage auf Kirrungen hat derart zu erfolgen, dass eine Aufnahme des Futters durch Wildwiederkäuer nicht möglich ist.
(8) Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung von Wildschäden dürfen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober ausschließlich im Wald angelegt werden, wobei
(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 8 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.“
„(4) Jagdeinrichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entfernen. Im Streitfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber bescheidmäßig zu entscheiden.“
„(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass
(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen, die es auf seine Eignung zu überprüfen hat und mit einer Registernummer zu versehen hat. Diese Registernummer ist in ein Verzeichnis gemeinsam mit dem Jagdrevier und dem Namen und der Anschrift der Fallenstellerin oder des Fallenstellers aufzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer und Lehrinhalte von Fallenstellerkursen sowie über die Art und die Prüfung der von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden Prüfung und über die Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.“
In § 95 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „, mit Ausnahmen von Leuchtabsehen“ durch die Wortfolge „- mit Ausnahme von Leuchtabsehen -„ ersetzt.
In § 96 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters“ durch die Wortfolge „der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters“ ersetzt.
In § 98 wird die Wortfolge „des Burgenländischen Landesjagdverbandes“ durch die Wortfolge „der betroffenen Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter“ ersetzt.
§ 99 lautet:
(1) Für jeden Hegering sind eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen für die Dauer der Jagdperiode zu wählen.
(2) Die Wahl erfolgt durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter jener Reviere, die zu einem Hegering zusammengefasst sind, in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode. Jedem Jagdrevier steht eine Stimme zu. Die Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde in einer Sitzung mit den Wahlberechtigten zu organisieren. Wahlvorschläge sind spätestens bis vor Beginn der Wahlhandlung bei der Vertreterin oder dem Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmung der Person, die sich der Wahl stellt, zu enthalten. Als gewählt gilt jene Person, bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten, die die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zu der Sitzung, in der Wahlen stattfinden, ist acht Tage vorher nachweislich schriftlich einzuladen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur Jagdausübungsberechtigte aus dem Hegering gewählt werden. Scheidet die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder die allenfalls gewählten Vertrauenspersonen aus, ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Die Funktionsperiode endet dann mit dem Ende der Jagdperiode.
(3) Wird trotz zweier getrennt abgehaltener Wahlversuche keine Hegeringleiterin oder kein Hegeringleiter gewählt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person aus den in Abs. 2 genannten Personen mit den Aufgaben vorübergehend zu betrauen.
(4) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter ist berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen.
(5) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die ihr oder ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die Interessen der Jagdreviere des Hegeringes zu vertreten.
(6) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdleiterinnen und Jagdleiter und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.
(7) Aus der Mitte der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksjagdbeirat zu wählen. Diese Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
In § 101 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Burgenländischen Landesjagverbandes“ durch die Wortfolge „der betroffenen Hegeringleiterin oder des betroffenen Hegeringleiters“ ersetzt.
§ 111 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Besteht über die Beauftragung einer Person als Schlichterin oder Schlichter in einem konkreten Fall kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beauftragung.“
Die §§ 116 bis 155 entfallen.
§ 119 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen. Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Burgenländischen Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften bedürfen unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Mögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.“
§ 124 Abs. 3 entfällt.
§ 156 Abs. 2 lautet:
„(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeirat) setzen sich aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, einer oder einem Bediensteten des Forstfachdienstes und zwei Mitgliedern, die auf Grund des Vorschlagsrechts der Burgenländischen Landwirtschaftskammer berufen werden, zusammen. Die Mitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder auf Antrag eines Mitgliedes.“
§ 156 Abs. 3 entfällt.
In § 158 Abs. 4 und 6 entfällt jeweils der letzte Satz.
In § 158 Abs. 7 entfällt der erste Satz.
§ 158 Abs. 9 entfällt.
§ 166 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten.
§ 166 Abs. 4 entfällt.
§ 167 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei verpachteten Jagden oder zum Teil verpachteten Eigenjagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen gemäß Abs. 2. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd jedoch eine Wildschadenspauschale ausbedungen, dann ist nur der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel des Jagdpachtbetrages übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen. Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden oder von jenem Teil von Eigenjagden, die nicht verpachtet sind, ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Hegeringes ermittelten durchschnittlichen Jagdpachtbetrages pro Hektar für verpachtete Jagdgebiete, mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Bei Eigenjagden, die nur zum Teil verpachtet sind, ist die Summe aus den beiden oben ermittelten Jagdwerten für die verpachtete und die unverpachtete Fläche zu ermitteln. Der Pachtbetrag gemäß § 166 Abs. 3 ergibt sich aus dem Quotient des Jagdwertes der Jagd als Dividend und der verpachteten und allenfalls unverpachteten Jagdfläche in Hektar als Divisor.“
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.“
(1) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder eine von ihr ermächtigte Stelle hat die Jagdabgabe von den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben.
(2) Die Jagdabgabe ist mit Ende März des jeweils laufenden Jagdjahres fällig. Die Kaution gemäß § 47 kann auch für die Jagdabgabe herangezogen werden.“
§ 170 Abs. 3 entfällt.
Dem § 170 werden folgende Abs. 13 bis 18 angefügt:
„(13) § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 3 und 5, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 11, § 50 Abs. 5a, § 61 Abs. 1 und 5, § 63 Abs. 3 und 8, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 3 und 4, § 82 Abs. 6, § 84 Abs. 3, §§ 88, 89 Abs. 4, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1, §§ 98, 101 Abs. 3, § 119 Abs. 3 und § 171 Abs. 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 63 Abs. 9, § 156 Abs. 3, § 170 Abs. 3.
(14) § 61 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 tritt am 30. September 2021 außer Kraft.
(15) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(16) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu lit. e, § 62 Abs. 2, §§ 168 und 169 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 62 Abs. 5, § 68 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 3 und § 166 Abs. 4.
(17) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zu lit. a, b und d, § 3 Abs. 9 und 10, § 85 Abs.3, §§ 86, 93 Abs. 4, 5 und 6, § 111 Abs. 1, § 156 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig entfällt §§ 116 bis 123, § 124 Abs. 1 und 2, §§ 125 bis 128 und §§ 130 bis 155, die Änderungen in § 158 Abs. 4, 6, 7 und 9.
(18) §§ 99, 166 Abs. 3, § 167 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 treten am 1. Februar 2023 in Kraft; gleichzeitig treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zu lit. c und § 129 außer Kraft.“
„(11) Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen.“
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