Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021
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6.Gesetz vom 10. Dezember 2020 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021) (XXII. Gp. IA 418 AB 431)
Gesetz vom 10. Dezember 2020 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es den Tourismus im Burgenland zu stärken. Die Stärkung des Tourismus umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Zustrom und Aufenthalt von Gästen im Burgenland zu beleben. Insbesondere soll durch entsprechende Marktforschung, Unterstützung des Vertriebes und Erarbeitung von ganzheitlichen Werbelinien, Information sowie durch Verbesserung der touristischen Infrastruktur die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Wertschöpfung aus dem Tourismus im Burgenland erhalten und verbessert werden. Der Marktauftritt des Landes Burgenland, der Gemeinden und der Tourismusverbände soll insbesondere durch Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen effizient gestaltet und ein erkennbarer Mehrwert für die Landesbevölkerung sowie die Wirtschaft des Landes geschaffen werden. Alle Bestrebungen dienen dazu, für die Gäste ein attraktives Angebot bereitzuhalten, das laufend evaluiert, verbessert und weiterentwickelt wird.
(2) Durch den Tourismus und die entsprechende Entwicklung des Tourismus sollen positive Auswirkungen nicht nur in der Fremdenverkehrswirtschaft direkt, sondern auch in anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur und Naturschutz, Kultur, Wein und Kulinarik, Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, sowie Gesundheit und Wohlbefinden, wie aktives Sport- und Freizeiterlebnis für Bevölkerung und Gäste erzielt werden.
(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
(2) Sofern auf „die Unternehmer einer Gemeinde“ oder die „Unternehmer eines Tourismusverbandes“ abgestellt wird, ist darunter die Gesamtheit der Unternehmer einer Gemeinde oder die Gesamtheit der Unternehmer eines Tourismusverbandes zu verstehen.
Zur Pflege und Förderung des Tourismus im Burgenland sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:
(1) Das Land gibt die tourismuspolitischen Ziele vor. Auf Basis der politischen Ziele ist eine Tourismusstrategie zu erstellen, deren konkrete Umsetzungsschritte in Form von Aktionsplänen darzustellen sind. Mit der Erstellung von Strategie und Aktionspläne können vom Land andere Träger des Tourismus gemäß § 3 beauftragt werden.
(2) Das Land ist für alle touristischen Aufgaben zuständig, die nicht explizit einem anderen Träger des Tourismus gemäß § 3 im Rahmen dieses Gesetzes oder auf anderem Weg übertragen wurden.
(3) Das Land hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenland Tourismus GmbH“ eingerichtet.
(4) Das Land richtet einen Touristischen Beirat ein.
(1) Der beim Landesgericht Eisenstadt unter der Firmenbuchnummer (FN) 448553m eingetragenen Burgenland Tourismus GmbH, obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen. Hierzu gehören insbesondere:
(2) Die Burgenland Tourismus GmbH hat weiters insbesondere darauf zu achten, dass
(3) Das für Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung hat sicherzustellen, dass mit rollierenden Rahmenzielvereinbarungen mit dem Geschäftsführer der Burgenland Tourismus GmbH, für die Dauer von jeweils drei Jahren, die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Tourismusstrategie des Landes festgelegt sind.
(1) Die Gemeinde hat für die Pflege und Betreuung des Ortsbildes zu sorgen. Die nach dieser Bestimmung zu besorgenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2) Die Pflege und die Betreuung von öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtungen im Gemeindegebiet obliegt der Gemeinde, soweit nicht die Eigentümer dieser Freizeiteinrichtungen zuständig sind, wobei für solche Freizeiteinrichtungen,
(3) Die Gemeinden vertreten gegenüber den anderen Trägerorganisationen gemäß § 3 grundsätzlich die Interessen der in ihrem Gemeindegebiet ansässigen und tätigen Bürger sowie die Interessen der Tourismusbetriebe gemäß § 2 Z 5, die im Gemeindegebiet tätig sind. Hierzu haben die Gemeinden eine entsprechende gemeindeweite Möglichkeit der Artikulierung und Abstimmung dieser Interessen zu gewährleisten.
(4) Die Gemeinde hat weiters folgende Aufgaben:
(1) Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die den Tourismus in besonderem Maße fördern, können auf Antrag der Gemeinde per Bescheid für fünf Jahre zu Tourismusgemeinden erklärt werden, wenn die Gemeinde
(2) Die Tourismusgemeinde ist berechtigt, neben dem Namen der Gemeinde den Zusatz „Burgenländische Tourismusgemeinde“ und das Tourismuszertifikat (gemäß Bescheid) für den im Bescheid vorgegebenen Zeitraum, längstens jedoch fünf Jahre, zu führen.
(3) Die Auszeichnung als Tourismusgemeinde kann von der Landesregierung per Bescheid vor Ablauf der fünfjährigen Periode aberkannt werden, wenn wesentliche Verschlechterungen in den Voraussetzungen seit der Erklärung zur Tourismusgemeinde eingetreten sind.
(4) Wiederholte Erklärungen zur Tourismusgemeinde sind zulässig.
(1) Einer Gemeinde kann vom Land eine Tourismusförderung für touristische Projekte gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 nur zuerkannt werden, wenn
(2) Touristische Projekte fördert das Land grundsätzlich nur dann, wenn für das Vorhaben eine positive Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH vorgelegt wird und das Projekt ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden kann.
(3) Träger des Tourismus gemäß § 3 Z 3 und 4 dürfen im Bereich des Tourismus nur touristische Projekte gemäß § 2 Z 14 planen, fördern oder umsetzen. Wenn Träger des Tourismus gemäß § 3 Z 3 und 4 solche Projekte gemäß § 2 Z 14 planen oder fördern, ist vor der Realisierung des Projektes oder vor Gewährung der Förderung das schriftliche Einvernehmen mit der Burgenland Tourismus GmbH herzustellen. Plant das Land ein derartiges Projekt, so ist die Burgenland Tourismus GmbH vorab zu hören.
(1) Die Wahrnehmung der regionalen und örtlichen Belange des Tourismus obliegt den als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Der Wirkungsbereich des jeweiligen Tourismusverbandes erstreckt sich auf das Gebiet jener Gemeinden, die gemäß § 10 Abs. 1 vom Tourismusverband umfasst sind (örtlicher Wirkungsbereich).
(2) Der Tourismusverband hat folgende Aufgaben:
(3) Überträgt ein Tourismusverband Aufgaben oder Ressourcen an einen anderen Rechtsträger gemäß § 3, so kann dies nur unter gleichzeitiger Überbindung der Vorgaben des Abs. 2 erfolgen. Der Tourismusverband hat die Einhaltung dieser Vorgaben zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Informationen und Unterlagen vorzulegen.
(1) Für das Burgenland werden drei Tourismusverbände errichtet:
(2) Das Geschäftsjahr des Tourismusverbandes ist das Kalenderjahr.
(1) Gemeinden, die als Kurort im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes (Bgld. HeiKuG), LGBl. Nr. 15/1963, anerkannt worden sind, sind Teil des Tourismusverbandes, dem die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 zugeordnet ist.
(2) Die Kurorte teilen die vereinnahmte Kurtaxe entsprechend den Bestimmungen des Bgld. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes auf.
(3) Die Kurorte haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Kurtaxe gem. § 21 Abs. 2 Bgld. HeiKuG zu überweisen.
(4) Sofern das Burgenländische Tourismusgesetz Aufgaben für die Begünstigten gem. § 21 Abs. 2 Bgld. HeiKuG vorsieht, haben diese Begünstigten es entsprechend diesen Aufgaben zu verwenden.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Kurtaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Landesregierung kann für diese Prüfung auch die Burgenland Tourismus GmbH beauftragen. Die Unterkunftgeber haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind
(2) Der Vorstand und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Burgenländischen Landtages von der Vollversammlung gewählt. Ihre Funktionsperiode dauert bis zur Neubesetzung der Funktion durch die jeweiligen neu gewählten Organe.
(1) Die Vollversammlung des jeweiligen Tourismusverbandes besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die Anzahl der in die jeweiligen Tourismusverbände zu entsendeten Delegierten gemäß Abs. 1 Z 1 hat sich grundsätzlich an der Zahl der Wahlberechtigten je Tourismusverband bei der Landtagswahl zu orientieren, wodurch sich die Willensbildung der Bevölkerung widerspiegelt. Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Details festzulegen.
(4) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
(5) Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich verlangt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Geschäftsführer oder der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Für eine Beschlussfassung ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
(7) Jedes Mitglied der Vollversammlung verfügt über eine Stimme und darf dieses Stimmrecht nur persönlich ausüben.
(1) Der Vorstand agiert ehrenamtlich und besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern:
(2) Dem Vorstand obliegt die Bestellung eines Geschäftsführers, die Kooperation mit anderen Tourismusverbänden aus anderen Bundesländern, um gemeinsame touristische Projekte umzusetzen, und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.
(3) Der Vorstand hat die Gebarung des Tourismusverbandes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit auszurichten. Er hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
(4) Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zur selbständigen Erledigung dem Geschäftsführer übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(5) Der Vorsitzende der Vollversammlung ist Vorsitzender im Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) In den Vorstand können zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beigezogen werden.
(1) Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen gewerblichen Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes über das jeweilige Geschäftsjahr. Der gewählte Wirtschaftsprüfer muss nach spätestens fünf Jahren gewechselt werden. Der Tourismusverband hat einen Wirtschaftsprüfer zu wählen, der im gleichen Wirtschaftsjahr nicht die Burgenland Tourismus GmbH prüft.
(2) Auf Antrag der Vollversammlung und Zustimmung von zumindest einem Drittel der anwesenden Mitglieder, können zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer zur laufenden oder punktuellen Prüfung des Gebarens des Tourismusverbandes oder auch zur Vorprüfung des zu erstellenden Jahresabschlusses bestellt werden. Zu Rechnungsprüfern sind nur solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben können. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist diesen Rechnungsprüfern jederzeit zu gestatten.
(3) Der Vollversammlung ist jährlich oder anlassfallbezogen ein Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(1) Der Vorstand des Tourismusverbandes hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte einen besonders fachlichen geeigneten Geschäftsführer für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Der Bestellung hat eine Ausschreibung nach §§ 1 bis 5 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, vorauszugehen. Der Vorstand stellt vor der Ausschreibung der Geschäftsführungsfunktion das Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Regierungsmitglied her. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer oder Leiter einer Geschäftsstelle bestellt werden.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Tourismusverbandes und seiner sonstigen Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung von § 9, vertritt den Tourismusverband rechtsgeschäftlich, gerichtlich und außergerichtlich nach außen und ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. Er ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben gebunden
(3) Der Geschäftsführer hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
(4) Für den Zeitraum, in welcher kein Geschäftsführer bestellt ist, übt provisorisch der Vorsitzende des Vorstandes diese Funktion interimistisch aus und vertritt damit den Tourismusverband nach außen. Nur für diesen Fall gilt die Einschränkung des Abs. 1 letzter Satz nicht.
(1) Die Vollversammlung des Tourismusverbandes hat für den Tourismusverband eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorstand und Geschäftsführer, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und der Rechnungsprüfer über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechts sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.
(2) Die Geschäftsordnung hat darüber hinaus Regelungen für den Interessensausgleich zwischen den zum Verbandsgebiet gehörenden Tourismusbetrieben und Gemeinden zu umfassen.
(3) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.
(4) Bis zur Beschlussfassung der Geschäftsordnung gilt eine von der Burgenland Tourismus GmbH für den Tourismusverband erlassene Geschäftsordnung
(5) Hinsichtlich Befangenheit gilt § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, sinngemäß.
(1) Die Mittel zur Finanzierung der Tourismusaufgaben werden durch Tourismusabgaben, Förderungen, Landes- und/oder Gemeindebeiträge sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Tourismusabgaben sind:
(1) Die Gemeinden des Landes werden in vier Ortsklassen eingeteilt. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland und der Gemeinden zu erfolgen.
(2) Die Einteilung in Ortsklassen ist zu messen
(3) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse I, II oder III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 4) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils nächstrangige Ortsklasse.
(4) Die Grenzwerte betragen:
(5) Gemeinden, die nach Abs. 2 bis 4 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse IV. Die Statutarstädte fallen in die Ortsklasse I und die Bezirksvororte fallen in die Ortsklasse II, sofern diese nicht nach Abs. 3 in die Ortsklasse I einzustufen sind.
(6) Die Landesregierung hat mit Stichtag 31. Dezember die Grundlagen für die Einstufung der Ortsklassen alle fünf Jahre neu zu ermitteln und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Zuordnung der Gemeinden in die jeweiligen Ortsklassen vorzunehmen. Basis dieser Ermittlungen nach Abs. 2 Z 3 ist das Verzeichnis der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses.
(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe für Gäste in Beherbergungsbetrieben einzuheben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gemeinden, die im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, als Kurorte anerkannt wurden oder deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört. Gehören nur Teile eines Gemeindegebiets zu einem Kurbezirk, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn die Nächtigung innerhalb dieses Bereichs erfolgt. Für diese Gemeinden gilt § 11.
(3) Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 4 - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet in einem Beherbergungsbetrieb (§ 2 Z 4) gegen Entgelt beherbergt werden. Die Abgabenpflicht endet nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.
(4) Von der Ortstaxe sind befreit:
(5) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und die Beherbergungsbetriebe haben dies zu dokumentieren.
(6) Die Unterkunftgeber (§ 2 Abs. 1 Z 3) sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde.
(7) Die Unterkunftgeber (§ 2 Abs. 1 Z 3) haben
(8) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des Tourismusverbandes Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.
(9) Die Landesregierung ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Landesregierung kann für diese Prüfung auch die Burgenland Tourismus GmbH beauftragen. Die Unterkunftgeber haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(1) Bemessungsgrundlage für die Ortstaxe ist das Entgelt für die Beherbergung abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Ortstaxe beträgt 2,25 % der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe nach Abs. 2 bis zu 4,5 % unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Tourismuseinrichtungen und des Aufwands für die Tourismusförderung neu festsetzen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden.
(4) Die Ortstaxe ist von den Gästen an den Beherbergungsbetrieb für jede Beherbergung zu entrichten und wird von den Gemeinden bei diesen eingehoben. Der eingehobene Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
(5) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Abs. 4 errechneten Abgabenertragsanteile an die Begünstigten zu überweisen.
(6) Den Gemeinden dient der ihnen gebührenden Anteil gemäß Abs. 4 Z 2 zu
1.50 % als Abgeltung für die Einhebung der Ortstaxe.
2.50 % für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die Touristen geschaffene oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls dieser Anteil an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen ist.
(7) Der Anteil für die Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 ist von dieser zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
(8) Die Burgenland Tourismus GmbH weist an jeden Tourismusverband jährlich insgesamt 7 % der landesweit vereinnahmten Ortstaxen als Sockelfinanzierung an. Die Anweisung erfolgt spätestens am Monatsletzten eines jeden Quartals und wird mit der Zahlung am 31. März des Folgejahres endabgerechnet.
(1) Für nicht gewerblich genutzte
ist ein Tourismusbeitrag zu entrichten, wobei Wasserfahrzeuge unter 6 Meter Länge welche zum Zwecke der Segelsportausübung oder des Fischens und nicht zum Nächtigen verwendet werden vom Tourismusbeitrag befreit sind.
(2) Abgabepflichtig für Ferienwohnungen ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Abgabepflichtig für Mobilheime, Schwimmkörper oder Wasserfahrzeuge ist der Eigentümer. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.
(3) Die Höhe des Tourismusbeitrages beträgt bei Ferienwohnungen für jede abgeschlossene Wohneinheit in der Ortsklasse I und II pro Jahr
(4) Bemessungsgrundlage des Tourismusbeitrags für Mobilheime, Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge sind
(5) Der Tourismusbeitrag ist dem Abgabepflichtigen von der Gemeinde bis zum 15. April des Jahres mittels Bescheid vorzuschreiben und einzuheben. Die Vorschreibung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Eine unterjährige Änderung der Person des Abgabepflichtigen, der Art der Nutzung oder des Objektes bleibt unberührt.
(6) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Abgaben wesentlichen Umstände verpflichtet. Sollten Zweifel an der Richtigkeit dieser Abgaben entstehen, haben die Organe der Gemeinde oder des Landes, auch auf Verlangen der Burgenland Tourismus GmbH, gegen vorherige Anmeldung, die Baulichkeiten, den Schwimmkörper oder das Wasserfahrzeug zur Feststellung der Abgabepflicht zu betreten.
(7) Die Gemeinde hat jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus dem Tourismusbeitrag 50 % an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. Die Gemeinde erhält 40% für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die der Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge geschaffenen oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls diese Mittel an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen sind. Die restlichen 10 % verbleiben bei der Gemeinde als Abgeltung für die Einhebung.
(8) Die Beträge gemäß Abs. 3 unterliegen ab 1. Jänner 2021 der Wertbeständigkeit. Als Maß zur Berechnung der Absicherung gegen Geldentwertung dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die jährliche Veränderung der Indexzahl von Jänner bis Dezember eines Jahres dient als Berechnungsbasis für eine etwaige Indexanpassung im Folgejahr. Tritt nach dieser Berechnung ein Anstieg der Abgabe ein, hat die Landesregierung die neue Höhe der Beträge durch Verordnung kundzumachen.
(1) In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe in Form eines Tourismusförderungsbeitrags eingehoben.
(2) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 2 Z 2), die eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung - BAO oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
(3) Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach § 24 heranzuziehen. Wird von einem Unternehmer (§ 2 Z 2) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage 1 aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so ist davon auszugehen, dass der Unternehmer einen Nutzen aus dem Tourismus zieht.
(1) Bemessungsgrundlage für den Tourismusförderungsbeitrag ist der beitragspflichtige Jahresumsatz, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, und zwar die Summe der im zweitvorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994. Davon sind folgende Umsätze befreit:
(2) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Jahresumsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger in Burgenland im jeweiligen Gemeindegebiet ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.
(3) Unternehmen, die eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.
(4) Wählt ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994.
(5) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(1) Der Tourismusförderungsbeitrag beträgt für die der Anlage 1 vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 3) im Einzelnen:
(2) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz, den der Beitragspflichtige bekannt zu geben hat, zu berechnen und in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 Bundesabgabenordnung - BAO im Burgenland maßgebend.
(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den Privatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrags zu entrichten. Dieser beträgt
(4) Die Beträge gemäß Abs. 1 und Abs. 3 unterliegen ab dem 1. Jänner 2021 der Wertbeständigkeit. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die jährliche Veränderung der Indexzahl von Jänner bis Dezember eines Jahres dient als Berechnungsbasis für eine etwaige Indexanpassung im Folgejahr. Tritt nach dieser Berechnung ein Anstieg der Abgabe ein, hat die Landesregierung die neue Höhe der Beträge durch Verordnung kundzumachen.
(1) Jeder Beitragspflichtige hat bis 15. April eines jeden Jahres der Landesregierung eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres und den sich danach ergebenden Tourismusförderungsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze gemäß § 24) ergeben.
(2) Erweist sich der selbst berechnete Tourismusförderungsbeitrag als nicht richtig, so kann die Landesregierung einen Abgabenbescheid erlassen, mit dem der Tourismusförderungsbeitrag festgesetzt wird. Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Beitragspflichtigen selbst berechneter und der Landesregierung bekannt gegebener Tourismusförderungsbeitrag ist vollstreckbar. Die Übermittlung der Beitragserklärung hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist dem Beitragspflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Landesregierung die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.
(3) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so ist dieser zu entrichten. In diesem Fall ist zwar auch eine Beitragserklärung abzugeben, jedoch kann die Umsatzbekanntgabe entfallen. Im Übrigen hat der Beitragspflichtige den Tourismusförderungsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusförderungsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Verbleiben nach einer Überweisung Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrundeliegende Beitragspflicht dennoch zur Gänze als erfüllt.
(4) Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 1 000 Euro sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Landesregierung über Antrag unverzüglich rück zu erstatten.
(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung des Tourismusförderungsbeitrags obliegen in erster Instanz der Landesregierung. Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(3) Zur Überprüfung der Tourismusförderungsbeiträge jener Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Landesregierung die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden des Bundes bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.
(4) Die Unternehmer (§ 2 Z 2) haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Tourismusförderungsbeitrags maßgebend sind, der Landesregierung binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Unternehmereigenschaft begründenden Erwerbsfähigkeit ist vom Unternehmer (§ 2 Z 2) der Landesregierung binnen Monatsfrist mitzuteilen.
(5) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben der Landesregierung über deren Ersuchen die zur Erfassung der Unternehmer gemäß § 2 Z 2 (Anlage 1) erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Landesregierung ist ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
(6) Die Landesregierung hat jeweils bis zum 5. des ersten Monats eines Quartals (Jänner, April, Juli, Oktober) 90 % der vereinnahmten Tourismusförderungsbeiträge an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. 10 % der vereinnahmten Tourismusförderungsbeiträge erhält das Land als Abgeltung für die Einhebung.
(1) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, der Landesregierung und seinen Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle geforderten Unterlagen zeitnah oder binnen gesetzter Frist vorzulegen. Aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung ist in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsichtnahme zu gewähren.
(2) Die Einhaltung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 9 durch die Tourismusverbände werden von der Landesregierung kontrolliert. Die Landesregierung kann zu Vollversammlungen, zu Sitzungen des Vorstandes und zu Dienstbesprechungen einen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Erfüllen die Organe eines Tourismusverbandes schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so kann die Landesregierung eine außerordentliche Vollversammlung oder den Vorstand zu einer Sitzung einberufen. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, bei diesen Sitzungen Anträge zu stellen. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen. Eine zusätzliche Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist davon unberührt.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1 % des gemittelten Jahresumsatzes der letzten 3 Jahre oder im Falle eines nicht vorhandenen Umsatzes der letzten drei Jahre bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder sonstige Unterlagen gemäß § 27 Abs. 2 nicht vorlegt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in Höhe von 3 ‰ der Bemessungsgrundlage, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe in der Höhe 4,5 ‰ der Bemessungsgrundlage zu bestrafen.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Verpflichtungen des § 6 Abs. 4, § 20 und § 21 Abs. 5 verstößt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(7) Die verhängten Geldstrafen sind für touristische Projekte gemäß diesem Gesetz zweckgewidmet und sind hierfür dem jeweilig örtlich zuständigen Tourismusverband zuzuführen. Kann die örtliche Zuständigkeit nicht eindeutig festgestellt werden, so ist die verhängte Geldstrafe zum selben Zwecke der Burgenland Tourismus GmbH zuzuführen.
Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft.
(2) § 20 Abs. 7 Z 1 sowie §§ 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zum 31.12.2021 gelten die Bestimmungen des Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, sinngemäß.
(3) § 21 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2021 tritt mit Auslaufen der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 in Kraft.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verordnungen über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen und über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben bleiben so lange in Geltung, bis jeweils durch eine Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen und in Kraft gesetzt wird, eine andere Regelung getroffen wird.
(1) Die zum 01. Jänner 2021 bestehenden Tourismusverbände werden mit Ablauf des 30. Juni 2021 aufgelöst. Ab dem der Kundmachung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 - Bgld. TG 2021 im Landesgesetzblatt folgenden Tag dürfen die bestehenden Tourismusverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 30. Juni 2021 entfalten.
(2) Rechtsnachfolger der zum 30. Juni 2021 aufgelösten Tourismusverbände sind mit 1. Juli 2021 entsprechend dessen gemeindemäßigen Zuständigkeit der „Tourismusverband Nordburgenland“ oder der „Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia“ oder der „Tourismusverband Südburgenland“. Das bisher im Eigentum der aufgelösten Tourismusverbände stehende Vermögen, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Juli 2021 in das Eigentum des entsprechenden gemeindemäßig zuständigen „Tourismusverbandes Mittelburgenland-Rosalia“, „Tourismusverbandes Nordburgenland“ oder „Tourismusverbandes Südburgenland“ über.
(3) Die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 2 in einem Dienstverhältnis zum aufgelösten Tourismusverband stehenden Dienstnehmer werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer des betreffenden neuen Tourismusverbandes. Auf diese Arbeitnehmer findet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2020, Anwendung.
(4) Für die mit diesem Gesetz errichteten Tourismusverbände deckt die Burgenland Tourismus GmbH, bis längstens 31.12.2022 und nur aus den vom Land und den Gemeinden erhaltenen Mitteln der Tourismusabgaben, welche maximal den Anteilen gemäß Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, der den aufgelösten jeweiligen Tourismusverbänden zustehenden Mitteln entspricht, all jene entstehenden Fixkosten ab, welche durch die Anwendung §33 (1) bis (3) den jeweiligen, neu errichteten, Tourismusverbänden entstehen. Unter Fixkosten sind alle Kosten für den laufenden Verwaltungsbetrieb, des Personals und rechtsgültig bestehender Verträge zu verstehen, welche mit Stichtag 31. Oktober 2020 bestand hatten.
(1) Der am 31. Dezember 2015 bestehende Landesverband „Burgenland Tourismus“ bleibt bis zu seiner Auflösung nach Abs. 6 im Sinne des 2. Abschnitts des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 mit der Maßgabe bestehen, dass das Organ Tourismuskonferenz entfällt. Die gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 der Tourismuskonferenz obliegenden Aufgaben werden vom Vorstand des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen. Die bisher der Tourismuskonferenz obliegende Wahl von vier Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ fällt den Tourismusverbänden zu. Der Tourismusverband Nordburgenland entsendet zwei Personen, die Tourismusverbände Mittelburgenland-Rosalia und Südburgenland entsendet jeweils eine Person auf eine frei gewordene Stelle des Vorstands. Im Übrigen gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnitts des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 bis zur Auflösung des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ weiter.
(2) Das Land hat für die Errichtung der in § 4 Abs. 3 genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis spätestens 30. Juni 2016 Sorge zu tragen. Der Tag der Errichtung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die im Eigentum des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ stehenden Vermögensgegenstände, Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sämtliche vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ begründeten Vertragsverhältnisse einschließlich der bestehenden Dienstverhältnisse gehen mit dem auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgenden Monatsersten unverändert im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Burgenland Tourismus GmbH über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind nur jene Rechte und Pflichten, die aus rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht ohne Verlust von gewährten oder zugesagten finanziellen Zuwendungen Dritter an die Burgenland Tourismus GmbH übertragen werden können. Hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten werden der Landesverband „Burgenland Tourismus“ und die Burgenland Tourismus GmbH für die Zustimmung Dritter zur Vertragsübernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge Sorge tragen. Bis dahin werden diese Rechte und Pflichten weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ ausgeübt.
(4) Bis zum Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, sind die in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ zu erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sind die im Zusammenhang mit den in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben stehenden Rechte und Pflichten von der Burgenland Tourismus GmbH zu erfüllen und der Landesverband „Burgenland Tourismus“ wird mit Ausnahme der in Abs. 3 zweiter Satz genannten Rechte und Pflichten leistungsfrei.
(5) Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ darf ab 1. Jänner 2016 Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als diese einer frühestmöglichen Auflösung des Landesverbands und der Wahrnehmung der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben und der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten durch das Land oder durch die Burgenland Tourismus GmbH weder entgegenstehen noch für das Land oder die Burgenland Tourismus GmbH wie immer geartete Nachteilen erwarten lassen.
(6) Den Gläubigern des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Abs. 3 melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(7) Die Landesregierung hat den Landesverband „Burgenland Tourismus“ durch Verordnung aufzulösen, sobald feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.
(8) Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ in das Eigentum der Burgenland Tourismus GmbH über. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens.
(9) Sofern andere Landesgesetze auf den Landesverband „Burgenland Tourismus“ verweisen, tritt mit dem Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, diese an seine Stelle.
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