Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, Änderung
LGBLA_BU_20201228_92Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
92.Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Gesetz vom 23. Oktober 2014 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten des Burgenlandes (Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014) geändert wird (XXII. Gp. IA 421 AB 433)
Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Gesetz vom 23. Oktober 2014 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten des Burgenlandes (Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 47 wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 133 werden folgende Einträge eingefügt:
c) Nach dem Eintrag zu § 157o wird folgender Eintrag eingefügt:
In § 5 Abs. 1 und 3 werden jeweils das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
Nach dem § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
(1) Die Gemeinde kann mit Gemeindebediensteten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(3) Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Gemeindebediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen.
(4) Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
(5) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Gemeindebediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn Prozent unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit - keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Gemeindebediensteten haben.
(6) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf die Gemeinde weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Ist im Monatsentgelt eine Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen enthalten, so ist das Monatsentgelt entsprechend zu kürzen.
(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8) § 59 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz getroffen, so ist der Monatsbezug entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinne des § 64 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG, einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, eines Präsenzdienstes nach § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“
In § 51 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 44“ durch das Zitat „§§ 44 oder 47a“ ersetzt.
Nach dem IV. Hauptstück wird folgendes IVa. Hauptstück eingefügt:
(1) Dieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden,
(2) Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVa. Hauptstück nichts anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Auf Gemeindebedienstete deren Dienstverhältnis zwischen der Wirksamkeit eines rückwirkenden Beschlusses gemäß Abs. 3 und der tatsächlichen Beschlussfassung begründet worden ist, ist dieses Hauptstück nur dann anzuwenden, wenn sie eine Erklärung gemäß § 157p (Option durch Erklärung) abgeben.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Hauptstücks ist der Beschluss des jeweils zuständigen Organs gemäß §§ 134 und 135, dieses Hauptstück auf die Dienstverhältnisse der eigenen Gemeindebediensteten anzuwenden. Dieser Beschluss ist für die Gemeinde bindend und kann auch bis zum 1.1.2021 rückwirkend getroffen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Grundlagen der Auswirkungen des Beschlusses zu erheben und der Entscheidung zugrunde zu legen.
(4) Dieses Hauptstück ist auf jene Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte nicht anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der §§ 150b, 151l bzw. 150d und 151n fallen, ausgenommen im Falle einer Optionserklärung gemäß § 157p. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Feiertage im Sinne dieses Abschnittes sind der 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 11. November (Fest des Landespatrons), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 24. Dezember (Heiliger Abend), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) und 31. Dezember (Silvester).
(2) Am 2. November (Allerseelen) kann den Gemeindebediensteten Freizeitausgleich gewährt werden, soweit öffentliche Interessen oder die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht entgegenstehen.
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Gemeindebediensteten, so haben sich diese auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung bei der oder dem vom Dienstgeber bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen und an dieser, sofern es ihnen zumutbar ist, mitzuwirken. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber. § 50 bleibt hievon unberührt.
§ 32 Z 2 lit c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr tritt.
(1) Die Gemeindebediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, bei Gemeindebediensteten mit gleitender Arbeitszeit über die im fiktiven Normaldienstplan festgelegte Dienstzeit, hinaus Dienst zu versehen (zeitliche Mehrdienstleistung). Bei der Anordnung sind § 45 Abs. 3, § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG und gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften zu beachten. Den auf Anordnung erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(2) An Werktagen erbrachte zeitliche Mehrdienstleistungen mit Ausnahme der nach § 32 Z 2 lit. b sind nach Möglichkeit im Kalenderquartal, in dem sie erbracht wurden, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich ist mit den im Kalenderquartal zuerst angefallenen zeitlichen Mehrdienstleistungen zu beginnen und mit den zeitlich nachfolgenden fortzusetzen, wobei jeweils die in der Zeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr erbrachten Mehrdienstleistungen nach den übrigen auszugleichen sind. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Zeitliche Mehrdienstleistungen an Werktagen, die bis zum Ende des Kalenderquartals nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalenderquartals als Überstunden. Zeitliche Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(5) Auf Werktagsüberstunden einer oder eines, aus welchem Rechtsgrund auch immer (zB vereinbarte Teilbeschäftigung, teilweise Außerdienststellung, teilweise Dienstfreistellung, Herabsetzung der Wochenarbeitszeit), nicht im vollen Beschäftigungsausmaß beschäftigten Gemeindebediensteten ist Abs. 4 bis zur Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 im Kalenderquartalsdurchschnitt nicht anzuwenden. Solche zeitlichen Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen
(2) § 32 Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1971 ist sinngemäß anzuwenden.
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas Ia beträgt:
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
bv1
bv2
bv3
bv4
bv5
1
3.950,00
3.276,00
2.500,00
2.470,00
2.450,00
2
4.048,30
3.374,00
2.511,40
2.470,00
2.450,00
3
4.146,60
3.440,00
2.522,80
2.470,00
2.450,00
4
4.244,90
3.505,00
2.534,20
2.470,00
2.450,00
5
4.343,20
3.571,00
2.545,60
2.470,00
2.450,00
6
4.441,50
3.636,00
2.557,00
2.470,00
2.450,00
7
4.539,80
3.702,00
2.568,40
2.470,00
2.450,00
8
4.638,10
3.767,00
2.579,80
2.470,00
2.450,00
9
4.736,40
3.800,00
2.591,20
2.470,00
2.450,00
10
4.834,70
3.800,00
2.602,60
2.470,00
2.450,00
11
4.933,00
3.800,00
2.614,00
2.470,00
2.450,00
12
5.031,30
3.800,00
2.625,40
2.470,00
2.450,00
In den Entlohnungsgruppen bv1 und bv2 gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in den ersten zwei Jahren der Ausbildungsphase in einem um 5% verminderten Ausmaß. Auf die Entlohnungsgruppen bv3 und bv4 ist § 60 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
bh1
bh2
bh3
bh4
bh5
1
2.563,00
2.477,00
2.450,00
2.450,00
2.450,00
2
2.639,00
2.526,00
2.500,00
2.500,00
2.450,00
3
2.691,00
2.576,00
2.550,00
2.550,00
2.450,00
4
2.742,00
2.625,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
5
2.793,00
2.675,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
6
2.844,00
2.675,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
7
2.870,00
2.675,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
8
2.870,00
2.675,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
9
2.870,00
2.675,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
10
2.870,00
2.675,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
11
2.870,00
2.675,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
12
2.870,00
2.675,00
2.600,00
2.550,00
2.450,00
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas IIa vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas IIa versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
(1) Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas kb beträgt:
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
kb1
kb2
kb3
1
2.835,00
2.590,00
2.470,00
2
2.894,00
2.590,00
2.470,00
3
2.950,00
2.605,00
2.470,00
4
3.010,00
2.605,00
2.470,00
5
3.066,00
2.605,00
2.470,00
6
3.125,00
2.620,00
2.470,00
7
3.182,00
2.620,00
2.470,00
8
3.240,00
2.620,00
2.470,00
9
3.297,00
2.635,00
2.470,00
10
3.355,00
2.635,00
2.470,00
11
3.414,00
2.635,00
2.470,00
12
3.471,00
2.650,00
2.470,00
(2) Die §§ 150e und 151o sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Sind die Gemeindebediensteten nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten sie den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf den Monatsbezug erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Die Gemeindebediensteten haben für weitere sechs Wochen, ab der Dauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr für jeweils weitere acht Wochen Anspruch auf den halben Monatsbezug.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch die Versicherte oder den Versicherten (Beschädigte oder Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit innerhalb eines Jahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(4) Werden die Gemeindebediensteten durch Dienstunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Dieser Anspruch erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung innerhalb eines Jahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist.
(5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls können die Leistungen gemäß Abs. 1 über die in Abs. 4 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Sind die Gemeindebediensteten nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Gemeindebediensteten gebührt für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat die Gemeindebediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Gemeindebediensteten bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten haben und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von den Gemeindebediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
(1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden.
(2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist § 85 im Zusammenhang mit der Gewährung einer Standesamtspauschale anzuwenden.
Die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) darf nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden wie sie für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des LVBG 2013 fallen, mit vergleichbaren Aufgaben bzw Tätigkeiten, vorgesehen ist.
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für geleistete Werktagsüberstunden gemäß § 133e Abs. 3 eine Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung umfasst:
(2) Die Grundvergütung für die Überstunde beträgt 1/173,2 des Monatsentgelts abzüglich der Kinderzulage der Gemeindebediensteten.
(3) Der Überstundenzuschlag beträgt:
(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalenderquartal. Die im Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 133n eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 133n Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für jede Stunde 100% der Grundvergütung.
(3) § 133n Abs. 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Abrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.
(4) Ist regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß Abs. 1.
(5) § 78 Abs. 5 ist auf Gemeindebedienstete dieses Abschnittes nicht anzuwenden.
(1) Die Gemeindebediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Eine Pauschalierung des Kostenersatzes ist nicht zulässig.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen entsteht, erfolgt - soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt - nach den Bestimmungen über die Reisegebühren.
(3) Mehraufwendungen, die durch Verschmutzungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes entstehen, sind mit dem Entlohnungsschema bh abgegolten.
(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen, dieses erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag liegt, auf 30 Arbeitstage.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(3) Die §§ 149 und 151h bleiben hiervon unberührt.
§ 125 Abs. 1 Z 6 sowie § 127 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses zulässig ist.“
In den § 134 wird in Z 2 in lit h) das Wort „sowie“ gelöscht und der folgende Punkt durch ein Komma ersetzt sowie nach lit h) folgender lit i) eingefügt:
In § 135 Abs. 2 wird die Zahl zwei durch die Zahl eins ersetzt.
In den §§ 150d und 151n wird die Wortfolge „ab dem 1. September 2016“ durch die Wortfolge „zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 “ ersetzt sowie jeweils folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
(1) Gemeindebedienstete, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 angeführten Personen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen und
(2) Die Erklärung kann bis sechs Monate ab Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Die Erklärung wird - je nach Entscheidung der Gemeindebediensteten - entweder mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten oder rückwirkend mit der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 wirksam.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das IVa. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.
(4) Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des IVa. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.
(5) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter. Sofern die Überleitung aufgrund der Besoldungsreform 2015 noch nicht abgeschlossen ist, sind die §§ 157a, 157b und 157g Abs. 4 dieses Gesetzes sowie §§ 121a und 121b LVBG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.
(7) Die Bestimmungen des IVa. Hauptstückes betreffend den Erholungsurlaub gelten ab dem der Wirksamkeit der Erklärung gemäß Abs. 2 folgenden 1. Jänner.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden
„(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 und 3, §§ 47a, 51 Abs. 4 Z 1, das IVa. Hauptstück, §§ 150d, 151n und 157p, § 158 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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