Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in bettenführenden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen
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90.Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 23. Dezember 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in bettenführenden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen getroffen werden
Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 23. Dezember 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in bettenführenden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen getroffen werden
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2020, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Altenwohn- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, bettenführende Krankenanstalten und mobile Pflege- und Betreuungsdienste.
(2) Die in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, bettenführenden Krankenanstalten und mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(1) Eine Begegnungszone ist ein definierter Besucherbereich, der folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen hat:
(2) Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung umfasst Einmalschutzhandschuhe, Einmalschutzmantel (flüssigkeitsbeständig) und Schutzbrille.
(1) Sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen abweichende Regelungen vorgesehen sind, ist beim Betreten von Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen sowie bettenführenden Krankenanstalten von Personen, mit Ausnahme von Bewohnern im eigenen Wohnbereich, durchgehend zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
(1) Das Betreten von Altenwohn- und Pflegeheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
(3) Besuche sind nur nach Maßgabe der folgenden Grundregelungen zulässig:
(3a) Für den 24. und 25. Dezember 2020 gilt:
(4) Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten auch für das Einlassen von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(5) Für Angehörige des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals gilt Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sinngemäß. Der Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen darf diese Personen nur bei medizinischer Indikation einlassen, wenn für diese einmal pro Woche unmittelbar in der Einrichtung ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und ein negatives Testergebnis vorliegt. Darüber hinaus haben sie nach Möglichkeit eine Schutzausrüstung zu tragen. Die Beschränkung auf einen Besuch pro Kalenderwoche sowie die Beschränkung der Besuchsdauer gilt nicht für Angehörige des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals.
(6) Der Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
(7) Für Seelsorger gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Der Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen darf zum Zwecke der Kurzzeitpflege oder Neuaufnahme Personen nur im Akutfall und nur nach eingehender vorheriger Abklärung mit der Heimleitung einlassen, sofern unmittelbar in der Einrichtung ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
(9) Verlässt eine Bewohnerin oder ein Bewohner die Einrichtung gilt folgendes:
(10) Der Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen haben basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(1) Das Betreten von stationären Behinderteneinrichtungen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
(3) Besuche sind nur nach Maßgabe der folgenden Grundregelungen zulässig:
(4) Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten auch für das Einlassen von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(5) Für Angehörige des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals gilt Abs. 3 sinngemäß. Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen darf diese Personen nur bei medizinischer Indikation einlassen, wenn für diese einmal pro Woche unmittelbar in der Einrichtung ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und ein negatives Testergebnis vorliegt. Darüber hinaus haben sie nach Möglichkeit eine Schutzausrüstung zu tragen.
(6) Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
(7) Für Seelsorger gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen darf zum Zwecke der Neuaufnahme oder Wiederaufnahme nach längerer Abwesenheit Klienten nur im dringenden Fällen und nur nach eingehender vorheriger Abklärung mit der Heimleitung einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(9) Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(1) In teilstationären Behinderteneinrichtungen ist eine Reduktion der Klientenanzahl in der Gruppe im Hinblick auf die Raumgröße und eine Trennung interner und externer Klienten vorzunehmen.
(2) Bei Auftreten von COVID-19 Fällen ist in teilstationären Behindertenreinrichtungen nur ein Notbetrieb für Klientinnen oder Klienten, denen andernfalls Un- oder Unterversorgung droht, zulässig.
(3) Der Betreiber von teilstationären Behinderteneinrichtungen darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
(4) Der Betreiber von teilstationären Behinderteneinrichtungen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(1) Das Betreten von bettenführenden Krankenanstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
(3) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, sofern Besucher durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen und unmittelbar in der Krankenanstalt ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde pro Kalenderwoche zulässig. Die Kosten für die Testungen im Zuge von Besuchen bei palliativ betreuten und sterbenden Personen sowie Patienten in kritischen Lebensereignissen (Wachkomapatienten usw.) und Besuchen bei stationär aufgenommenen Kindern werden vom Land Burgenland getragen.
(4) Die Verpflichtung zur Durchführung eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 gemäß Abs. 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
(5) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Falle eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(1) Personen, die mobile Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, haben vor, während und nach Patientinnen- und Patientenkontakt eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske und Schutzausrüstung zu tragen.
(2) Vor und nach Patientinnen- und Patientenkontakt ist Händehygiene mit vom Dienstgeber standardmäßig zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel durchzuführen. Die Schutzausrüstung ist nach jedem Einsatz zu verwerfen, sofern sie nicht aufbereitet werden kann. Reine Betreuungs- insb. hauswirtschaftliche Tätigkeiten, müssen auf ein Mindestmaß beschränkt und gegebenenfalls ausgelagert werden, um eine potentielle Gefährdung weiterer Patientinnen und Patienten zu verringern.
(3) Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzkleidung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend mit einer Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu versorgen. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.
Der Landeshauptmann kann Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf die definierten Phasen, die für ein Altenwohn- und Pflegeheim, eine Behinderteneinrichtung oder die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste zutrifft, sowie zur Ergreifung zusätzlich erforderlicher Maßnahmen detailliert aussprechen.
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2020, strafbar.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2020 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in bettenführenden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen getroffen werden, LGBl. Nr. 74/2020, außer Kraft.
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