Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20201218_88Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
88.Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 415 AB 428)
Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2005, wird wie folgt geändert:
„Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach dem Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung.“
„(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten zum Vorteil der oder des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 7 des Bgld. LBedG 2020 oder § 14 des Bgld. GemBG 2014 in der jeweils geltenden Fassung, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.“
„(5) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 107 Abs. 3 des Bgld. LBedG 2020 oder § 127 Abs. 3 des Bgld. GemBG 2014 in der jeweils geltenden Fassung.“
„(4) § 9 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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