Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, Änderung
LGBLA_BU_20201218_87Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
87.Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 geändert wird (XXII. Gp. RV 376 AB 436)
Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Zitat „WiBuG“ die Wortfolge „und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH“ angefügt.
In § 6 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz wird jeweils nach dem Zitat „WiBuG“ die Wortfolge „und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH“ angefügt.
In § 6 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Zitat „WiBuG“ die Wortfolge „und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH“ angefügt.
In § 6 Abs. 4 wird nach dem Zitat „WiBuG“ die Wortfolge „und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH“ angefügt.
In § 7 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Finanzangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Finanz- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Wirtschafts- und Tourismusangelegenheiten“ durch das Wort „Wirtschaftsangelegenheiten“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Finanzangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Finanz- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.
In § 7 Abs. 8 Z 3 wird nach dem Zitat „WiBuG“ die Wortfolge „und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH“ angefügt.
Dem § 7 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Sitzungen der Förderkommission können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.
(11) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Förderkommission zu berichten.“
In § 9 zweiter Satz wird nach dem Zitat „WiBuG“ die Wortfolge „und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH“ angefügt.
Nach Artikel VI wird folgender Artikel angefügt:
§ 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4, 8, 10 und 11 sowie § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 7 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
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