Bgld. Veranstaltungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20201218_84Bgld. Veranstaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
84.Gesetz vom 12. November 2020, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
(XXII. Gp. RV 336 AB 361) [CELEX Nr. 32018L0843]
Gesetz vom 12. November 2020, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;“
„(4a) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen der Ausspielbewilligung (§ 8d) in Kenntnis zu setzen.“
„(6) Die Bewilligungsinhaberin hat die Sorgfaltspflichten nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion anzuwenden, insbesondere auch dann, wenn
„sofern der Einsatz oder der Gewinn jeweils einen Geldbetrag von 1 250 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.“
„(1a) Das Mitglied des Leitungsorgans, das gemäß Abs. 9 für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.“
„(11) Bewilligungsinhaberinnen ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.“
„Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.“
„(6a) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
„(11) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaberinnen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.
(12) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.“
„(17) § 8o Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 6, § 8q Abs. 3, § 8r Abs. 1a und 11, § 8s Abs. 3, 6a, 11 und 12, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
§ 29 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 29 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:
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