Neuerliche Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie
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83.Gesetz vom 10. Dezember 2020 über die neuerliche Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie (XXII. Gp. IA 412 AB 427)
Gesetz vom 10. Dezember 2020 über die neuerliche Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.“
„(14) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.
(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
„(12) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.
(5) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
„(4) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„Zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 kann diese Betriebspflicht aufgrund des geltenden behördlichen Betretungsverbots von Automatensalons oder gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, bis zur Aufhebung des behördlichen Betretungsverbots, entfallen.
„(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.“
„(18) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 1 vorletzter Satz, in § 28 Abs. 1 letzter Satz und in § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ eingefügt.
Dem § 55 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „1. Mai“ durch das Zitat „1. Oktober“ ersetzt.
In § 19 Abs. 4 wird das Zitat „1. Feber“ durch das Zitat „1. Juli“ ersetzt.
Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 15 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.“
„(9) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „vertreten wurde“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
In § 49 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Tagesordnungspunktes verlangt“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.“
„Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.“
„(5) § 8 Abs. 3, § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) Sofern die Grundverkehrsbezirkskommission im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann in dringenden Angelegenheiten die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg durchführen. Die Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufweg bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommission in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweisliche Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung der Grundverkehrsbezirkskommission zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. “
„(5) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.
(7) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
„(4) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Elektrizitätsbehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.
(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
„(10) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“
„Sitzungen des Landesjugendforums können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
„(6) § 5 Abs. 10a und 10b sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Bgld. Sportgesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(4a) Sitzungen des Landessportbeirates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(4b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Landessportbeirates zu berichten.“
„(5) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(10a) Sitzungen der Kulturbeiräte können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
„(3) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Seniorengesetz 2002, LGBl. Nr. 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(6a) Sitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
„(4) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; § 6 Abs. 6a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“
„(8) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(3a) Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(3b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung der Bedienstetenschutzkommission durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg den Tätigkeitsbericht (§ 92 Abs. 1), hat die oder der Vorsitzende als Grundlage einen Berichtsentwurf an die Mitglieder zu übermitteln. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Bedienstetenschutzkommission zu berichten.“
„(5) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(5) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“
„(5) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 29i Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(5b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
Der Fortlauf einer am 1. Jänner 2021 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 3 wird bis 28. Februar 2021 gehemmt.“
„(10) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39a folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 24 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(4c) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
Der Fortlauf einer am 1. Jänner 2021 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 19 Abs. 1 oder 4 wird bis 28. Februar 2021 gehemmt.“
„(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Sitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(2) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.“
„(10) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“
„(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.“
„(4) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 38 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.
(2) Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
„(3) § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 33 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tretetn mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.62/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 42 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.
(2) Abweichend von § 59 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 56 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
„(13) § 14 Abs. 6 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 56 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
(5) Vom Dienstgeber sind den Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
„(3a) Abweichend von Abs. 3 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Beamten gemäß § 51 zu beziehen. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Beamten Rücksicht zu nehmen.“
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.
(2) Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
„(7) § 37a und der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 37a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
(5) Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 33 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.
(2) Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
„(18) § 29a und das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 29a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landessanitätsratsgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005, LGBl. Nr. 85/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(2a) Sitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
„(5) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“
§ 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.
§ 60 Abs. 1 Z 1 lautet:
Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
„(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.“
„(4) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 Abs. 1, §§ 19, 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“
„(26) Das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Änderung im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 2 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wieder außer Kraft.“
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