Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, Änderung
LGBLA_BU_20201204_80Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
80.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2020, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2020, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D geändert wird
Auf Grund der §§ 24 bis 36 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Verwendungsgruppen A bis D für die gemäß dem LBDG 1997 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist sowie für Bedienstete gemäß Bgld. LVBG 2013 und für Bedienstete gemäß Bgld. LBedG 2020 in jeweils gleichzuhaltender Verwendung.“
In § 4 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „zeitlich“.
In § 6 Abs. 4 erster Satz werden die Beistriche entfernt.
§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B haben zum Nachweis ihrer Fachausbildung eine Projektarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu verfassen. Von diesem Erfordernis kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bei einem Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe und einer bisher erfolgreichen mehrjährigen Verwendung absehen.“
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz LBDG 1997 auf die Grundausbildung anrechnen:
(2) Darüber hinaus gilt die Erfüllung der Grundausbildung gemäß § 36 Abs. 2 LBDG 1997 als erfolgreich abgeschlossen, wenn Bedienstete im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, betraut werden.“
In § 15 Z 2 wird die Wortfolge „in mindestens zwei Fachabteilungen“ durch die Wortfolge „in zumindest einer Fachabteilung“ ersetzt.
§ 21 Abs. 6 lautet:
„(6) Vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 absolvierte Module sowie bestandene mündliche Teilprüfungen sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2013.“
„(9) Die Verordnung LGBl. Nr. 80/2020 tritt mit 1. November 2020 in Kraft.“
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