Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung, Änderung
LGBLA_BU_20201202_78Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
78.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2020, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung (GeOL) geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2020, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung (GeOL) geändert wird
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und der Art. 55, 59 und 60 L-VG wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOL), LGBl. Nr. 35/2015, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Beschlussfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Ein solcher Beschluss ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mindestens zwei Drittel aller Regierungsmitglieder durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zugestimmt haben.“
In § 23 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
In § 23 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2021“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2022“ ersetzt.
Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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