Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in bettenführenden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen
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71.Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 6. November 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in bettenführenden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen getroffen werden
Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 6. November 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in bettenführenden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen getroffen werden
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Altenwohn- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, bettenführende Krankenanstalten und mobile Pflege- und Betreuungsdienste.
(2) Die in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, bettenführenden Krankenanstalten und mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(1) Eine Begegnungszone ist ein definierter Besucherbereich, der folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen hat:
(2) Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung umfasst Einmalschutzhandschuhe, Einmalschutzmantel (flüssigkeitsbeständig) und Schutzbrille.
(1) Sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen abweichende Regelungen vorgesehen sind, ist beim Betreten von Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen sowie bettenführenden Krankenanstalten von Personen, mit Ausnahme von Bewohnern im eigenen Wohnbereich, durchgehend zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher zu Altenwohn- und Pflegeheimen ist nur nach Maßgabe der folgenden Grundregelungen zulässig:
(2) Für Angehörige des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals gilt Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sinngemäß. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf diese Personen nur bei medizinischer Indikation einlassen, wenn für diese einmal pro Woche unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt. Darüber hinaus haben sie nach Möglichkeit eine Schutzausrüstung zu tragen. Die Beschränkung auf einen Besuch pro Kalenderwoche sowie die Beschränkung der Besuchsdauer gilt nicht für Angehörige des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals.
(3) Für externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre gilt Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sinngemäß. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf diese Personen nur bei medizinischer Indikation einlassen, sofern unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt. Darüber hinaus ist in der Einrichtung durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen und sind die Hygienerichtlinien einzuhalten. Während der Behandlung haben Bewohnerinnen oder Bewohner, soweit die individuelle Behandlung dies zulässt, einen Mund- und Nasenschutz tragen. Behandlungen dürfen nur mit Schutzausrüstung erfolgen. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Hygienerichtlinien einzuhalten und im Wohnbereich eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske sowie bei Isolations- und positiv getesteten COVID 19-Fällen eine Schutzausrüstung zu tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Fällen und der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner ist vorzunehmen („Kohortierung“). Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzausrüstung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.
(5) Der Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen darf zum Zwecke der Kurzzeitpflege oder Neuaufnahme Personen nur im Akutfall und nur nach eingehender vorheriger Abklärung mit der Heimleitung einlassen, sofern unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt oder ein PCR-Test, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen die Aufnahme im Hinblick auf die Übertragung von SARS-COV-2 keine Bedenken bestehen.
(6) Verlässt eine Bewohnerin oder ein Bewohner die Einrichtung gilt folgendes:
(7) Der Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheime hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher zu stationären Behinderteneinrichtungen ist nur nach Maßgabe der folgenden Grundregelungen zulässig:
(2) Für Angehörige des medizinischen und therapeutischen Fachpersonals gilt Abs. 1 sinngemäß. Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen darf diese Personen nur bei medizinischer Indikation einlassen, wenn für diese einmal pro Woche unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt. Darüber hinaus haben sie nach Möglichkeit eine Schutzausrüstung zu tragen.
(3) Für externe Dienstleisterinnen und Dienstleister, insbesondere Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Frisörinnen und Frisöre gilt Abs. 1 sinngemäß. Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen darf diese Personen nur bei medizinischer Indikation einlassen, sofern unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt. Darüber hinaus ist in der Einrichtung durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen und sind die Hygienerichtlinien einzuhalten. Behandlungen dürfen nur mit Schutzausrüstung erfolgen. Die Anwesenheit von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister ist in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen darf Mitarbeiter mit Klientenkontakt nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Klienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Fällen und der übrigen Klientinnen und Klienten ist vorzunehmen („Kohortierung“). Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzausrüstung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.
(5) Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen darf zum Zwecke der Neuaufnahme oder Wiederaufnahme nach längerer Abwesenheit Klienten nur im dringenden Fällen und nur nach eingehender vorheriger Abklärung mit der Heimleitung einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48h zurückliegen darf, vorweisen.
(6) Der Betreiber von stationären Behinderteneinrichtungen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(1) In teilstationären Behinderteneinrichtungen ist eine Reduktion der Klientenanzahl in der Gruppe im Hinblick auf die Raumgröße und eine Trennung interner und externer Klienten vorzunehmen.
(2) Bei Auftreten von COVID-19 Fällen ist in teilstationären Behindertenreinrichtungen nur ein Notbetrieb für Klientinnen oder Klienten, denen andernfalls Un- oder Unterversorgung droht, zulässig.
(3) Der Betreiber von teilstationären Behinderteneinrichtungen darf Mitarbeiter mit Klientenkontakt nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Klienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Eine getrennte Versorgung von COVID-19 Fällen und der übrigen Klientinnen und Klienten ist vorzunehmen („Kohortierung“). Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzausrüstung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.
(4) Der Betreiber von teilstationären Behinderteneinrichtungen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher ist nur zulässig, sofern diese durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen und unmittelbar in der Krankenanstalt ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt wurde. Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde zulässig. Die Kosten für die Testungen im Zuge von Besuchen bei palliativ betreuten und sterbenden Personen sowie Patienten in kritischen Lebensereignissen (Wachkomapatienten usw.) und Besuchen bei stationär aufgenommenen Kindern werden vom Land Burgenland getragen.
(2) Die Verpflichtung zur Durchführung eines COVID-19-Antigen-Tests gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
(3) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt darf Mitarbeiter mit Patientenkontakt nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses des Mitarbeiters kann das Einlassen dennoch erfolgen, wenn dies nach den Vorgaben des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers fachlich gerechtfertigt ist.
(4) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
(1) Personen, die mobile Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, haben vor, während und nach Patientinnen- und Patientenkontakt eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske und Schutzausrüstung zu tragen.
(2) Vor und nach Patientinnen- und Patientenkontakt ist Händehygiene mit vom Dienstgeber standardmäßig zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel durchzuführen. Die Schutzausrüstung ist nach jedem Einsatz zu verwerfen, sofern sie nicht aufbereitet werden kann. Reine Betreuungs- insb. hauswirtschaftliche Tätigkeiten, müssen auf ein Mindestmaß beschränkt und gegebenenfalls ausgelagert werden, um eine potentielle Gefährdung weiterer Patientinnen und Patienten zu verringern.
(3) Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzkleidung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend mit einer Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu versorgen. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.
Der Landeshauptmann kann Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf die definierten Phasen, die für ein Altenwohn- und Pflegeheim, eine Behinderteneinrichtung oder die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste zutrifft, sowie zur Ergreifung zusätzlich erforderlicher Maßnahmen detailliert aussprechen.
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, strafbar.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in bettenführenden Krankenanstalten und Sozialeinrichtungen getroffen werden, LGBl. Nr. 49/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2020, außer Kraft.
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