Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland
LGBLA_BU_20201023_67Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im BurgenlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
67.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 in Verbindung mit § 43 Abs. 4a und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
(1) Abweichend von § 10 Abs. 3 erster Satz der COVID-19 Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, in der geltenden Fassung, sind Sportveranstaltungen von Sportarten mit Körperkontakt untersagt.
(2) Ausnahmen davon sind:
Die Abhaltung der nach § 1 und § 4 zulässigen Sportveranstaltungen hat ohne Ausschank von Speisen und Getränken zu erfolgen.
(1) Die Abhaltung der nach § 1 zulässigen Sportveranstaltungen hat ohne Zuschauer zu erfolgen.
(2) Unter der Voraussetzung der Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen sind folgende Ausnahmen von Abs. 1 zulässig:
Für Sportveranstaltungen von Sportarten ohne Körperkontakt sind Zuschauer in geschlossenen Räumen mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit einer Höchstzahl von 500 Personen erlaubt.
Diese Verordnung LGBl. Nr. 67/2020 tritt mit Kundmachung in Kraft.
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