Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20200804_52Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
52.Gesetz vom 4. Juni 2020, mit dem das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 64 AB 105) [CELEX Nr. 32018L0843]
Gesetz vom 4. Juni 2020, mit dem das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird bei der Nummerierung des zweiten Absatzes die Zahl „(3)“ durch die Zahl „(2)“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 136/2017,“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
In § 14 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 151/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.
In § 24 Abs. 1 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 136/2017“ die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die nachstehenden Verweise auf das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.“
In § 24 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Im Übrigen sind die“ das Zitat „§§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4“ ersetzt durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 16, §§ 3, 4, 5a“ sowie die Wortfolge „auch das Amt der Burgenländischen Landesregierung“ durch die Wortfolge „die Burgenländische Landesregierung“ ersetzt.
§ 24a lautet:
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
„(3) § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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