Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen
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49.Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 30. Juli 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden
Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 30. Juli 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden
Auf Grund § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Altenwohn- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen und mobile Pflege- und Betreuungsdienste. Aufgrund festgelegter Kriterien in einem 4 Phasen-Modell erfolgt die Zuteilung zur jeweiligen Phase.
(2) Für Altenwohn- und Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen werden die vier Phasen wie folgt definiert:
(3) Ein Wechsel von Phase 1 in Phase 2 kann von der Betreiberin oder dem Betreiber der Sozialeinrichtung im eigenen Ermessen vollzogen werden, sofern diese von einem Verdachtsfall oder einer COVID-19 Infektion im Umfeld Kenntnis erlangen.
(4) Im Bereich der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste werden nur 2 Phasen unterschieden:
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in Altenwohn- und Pflegeheimen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:
(1) In Phase 1:
(2) In Phase 2:
(3) In Phase 3:
(4) In Phase 4:
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in vollstationären Behinderteneinrichtungen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:
(1) In Phase 1:
(2) In Phase 2:
(3) In Phase 3:
(4) In Phase 4:
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind bei den mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten, abhängig von der jeweiligen Phase folgende Maßnahmen zu treffen:
(1) In Phase 1:
(2) In Phase 2:
(3) Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzkleidung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend mit einer FFP-2 Maske ohne Ventil zu versorgen und entsprechend Hygieneplan zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.
Der Landeshauptmann kann Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf die definierten Phasen, die für ein Altenwohn- und Pflegeheim, eine Behinderteneinrichtung oder die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste zutrifft, sowie zur Ergreifung zusätzlich erforderlicher Maßnahmen detailliert aussprechen.
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, strafbar.
Diese Verordnung tritt mit 01. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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