LGBLA_BU_20200708_43•Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes und Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, Änderung
LGBLA_BU_20200708_43Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes und Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, ÄnderungGazette08.07.2020
43.Gesetz vom 2. Juli 2020, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes und die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages geändert werden
(XXII. Gp. IA 136 AB 149)
Gesetz vom 2. Juli 2020, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes und die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „IV. Staagsverträge“ durch den Eintrag „IV. Staatsverträge“ ersetzt.
In Art. 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein“ durch die Wortfolge „in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden“ ersetzt.
In Art. 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Grundsätzen der Verhältniswahl“ durch das Zitat „Absätzen 4 bis 7“ ersetzt.
In Art. 15 Abs. 3 wird das Zitat „Absätze 4 bis 8“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.
Art. 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Präsidentin oder der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.“
Art. 15 Abs. 6 entfällt; die Abs. 7 bis 9 werden als neue Abs. 6 bis 8 nummeriert.
In Art. 16 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Präsidentin oder des Präsidenten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Antrag auf Abberufung“ entfällt.
In Art. 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte“ durch die Wortfolge „Verwaltungsbedienstete“ ersetzt.
In Art. 24 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemacht werden“ die Wortfolge „; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung“ eingefügt.
In Art. 32 wird die Wortfolge „ausdrücklich zugestimmt hat“ durch die Wortfolge „die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat“ ersetzt.
Art. 37 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.“
„(1a) Dem Landtag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einzahlungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Aufwendungen des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Landesvoranschlag). Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie gegebenenfalls weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.“
In Art. 37 Abs. 6 wird das Zitat „1995 (ESVG 1995)“ durch das Zitat „2010 (ESVG 2010)“ ersetzt.
In Art. 38 zweiter Satz werden das Wort „Ausgaben“ und das Wort „Ausgabenbeträge“ jeweils durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.
In Art. 38 dritter Satz wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.
In Art. 39 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.
In Art. 40 erster Satz wird das Wort „Mehrausgaben“ durch die Wortfolge „zusätzlichen finanziellen Auswirkungen“ ersetzt.
In Art. 40 letzter Satz wird das Wort „Ausgabe“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.
In Art. 41 wird in der Überschrift und im Normtext jeweils das Wort „Rechnungsabschluß“ durch das Wort „Rechnungsabschluss“ ersetzt; dem Art. 41 wird folgender Satz angefügt:
„Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung und die Nettoveränderung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.“
„(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
In Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „im Amt der Burgenländischen Landesregierung“ eingefügt.
Dem Art. 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
In Art. 72 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und - soweit hiebei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen - mit Zustimmung der Bundesregierung“.
In Art. 72 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und, soweit die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung“.
In Art. 73 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Bundesregierung“ und das Wort „Verwaltungsbeamter“ wird durch die Wortfolge „Bediensteter des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.
In Art. 73 Abs. 3 wird das Wort „Verwaltungsbeamten“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.
Dem Art. 90 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für das Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:
Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2015, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Grundsätze der Verhältniswahl“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 wird das Zitat „Absätze 4 bis 8“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.“
§ 5 Abs. 6 entfällt; § 5 Abs. 7 bis 9 werden als neue Abs. 6 bis 8 nummeriert.
In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag“ durch die Wortfolge „wie auch“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
§ 10 Abs. 6 lautet:
„(6) Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die personelle Grundausstattung eines Klubs umfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind jedem Klub
In § 12 Abs. 6 wird nach dem Wort „Wahlen“ die Wortfolge „und Bestellungen“ eingefügt.
Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist dem Präsidenten und dem Zweiten Präsidenten das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.“
In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Verwaltungsbeamte“ durch das Wort „Verwaltungsbedienstete“ ersetzt.
§ 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
In § 28 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „im Amt der Burgenländischen Landesregierung“ eingefügt.
Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
In § 28a wird die Wortfolge „Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2013“ durch die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019“ ersetzt.
Dem § 29 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet der Landtagsanhängigkeit kann innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Beantwortung Akteneinsicht nach § 28 beantragt werden.“
(1) Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie gestellt werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Am Beginn der Tagesordnung (§ 56 Absatz 5) jeder Sitzung des Landtages steht eine Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten; eine zur Beantwortung aufgerufene Anfrage ist jedoch abschließend zu behandeln.
(4) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 28. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Die Fragestellung darf höchsten zwei Minuten dauern.
(5) Der Präsident des Landtages hat die Anfrage dahingehend zu prüfen, ob das befragte Mitglied der Landesregierung zu ihrer Beantwortung nicht offenbar unzuständig ist und ob sie den formellen Erfordernissen des Absatz 4 entspricht. Stellt der Präsident fest, dass die Anfrage den im ersten Satz genannten Bedingungen nicht entspricht, so hat er die Anfrage zurückzuweisen.
(6) In jeder Fragestunde kann lediglich ein Mitglied der Landesregierung befragt werden. Der Präsident des Landtages legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Reihenfolge der Befragung der Mitglieder der Landesregierung in den Fragestunden wie auch die Reihung der Fragesteller fest. Bei der Reihung der Fragesteller ist auf die Abwechslung der Fragesteller verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen.
(7) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt und darf höchstens fünf Minuten dauern.
(8) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Diese Zusatzfragen können nur unmittelbar nach der Beantwortung der Anfrage gestellt werden. Danach können auch andere Landtagsabgeordnete, jedoch höchstens einer je Landtagsklub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Jede Zusatzfrage muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und die Fragestellung darf höchstens eine Minute dauern. Die Beantwortung einer Zusatzfrage darf höchstens zwei Minuten dauern.
(9) Melden sich mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident des Landtages die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.“
In § 35 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt“.
In § 41 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Landtagsdirektor“ die Wortfolge „sowie sein Stellvertreter“ eingefügt.
Nach § 51 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Bei den Sitzungen des Immunitätsausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters zulässig.
(2b) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Immunitätsausschusses an den Sitzungen des Immunitätsausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Immunitätsausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen der Sitzungen des Immunitätsausschusses beizuziehen.“
„Die Sitzungen sind via Livestream im Internet zu übertragen.“
„(3a) Die Bekanntgabe des Einlaufs sowie der Zuweisungen können an Stelle einer Verlesung zu Beginn einer Sitzung auch durch Aushang, digitalen Versand und Veröffentlichung im Internet erfolgen.“
In § 72 Abs. 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
In § 74 Abs. 4 wird nach dem Wort „gemäß“ das Zitat „§ 5 Abs. 4 zweiter Satz,“ eingefügt.
Nach § 78 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters sowie des Landesamtsdirektors zulässig.“
„(7) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:
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