Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Änderung
LGBLA_BU_20200525_36Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
36.Gesetzes vom 16. April 2020, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird (XXII. Gp. IA 33 AB 52; 53) [CELEX Nr. 32015L0849]
Gesetzes vom 16. April 2020, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird
Der Burgenländische Landtag wolle beschließen:
Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Bedingungen abhängig machen“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wortfolge „oder zurücknehmen, letzteres für den Fall, dass die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird“ entfällt.
In § 1 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere wenn die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird.“
„§ 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.“
In § 2i Abs. 5 wird das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
Dem § 2i werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:
„(8) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.
(9) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb des Bewilligungsinhabers mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an:
(10) Die Landesregierung hat bei Übertretungen gemäß § 11 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 2:
„(2) Wenn es sich bei Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.
(3) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(4) Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung und sonstige Maßnahme wegen einer Übertretung der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Strafe oder sonstigen Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
(5) Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind § 37 Abs. 4 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt. Über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 4 in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennt das Landesverwaltungsgericht.
(6) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 2i hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften hat die zuständige Behörde alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
(7) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, bleiben durch Abs. 6 unberührt.
(8) Zum Zweck des Abs. 6 Z 7 hat die Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Abs. 3 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.“
„(3) § 1 Abs. 4 und 4a, § 2h Abs. 6, § 2i Abs. 5, 8 bis 10, § 11 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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