Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland
LGBLA_BU_20200515_32Statut für das Ehrenzeichen des Landes BurgenlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
32.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Mai 2020, mit welcher das Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland festgesetzt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Mai 2020, mit welcher das Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland festgesetzt wird
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl Nr. 19/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
(1) Das Ehrenzeichen des Landes Burgenland wird an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl vollbracht oder sonst das Ansehen und die Entwicklung des Landes Burgenland gefördert haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
(2) Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Burgenland können im Wege der nach dem ordentlichen Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in Ermangelung eines Wohnsitzes in Burgenland unmittelbar bei der Landesregierung gestellt werden.
Das Ehrenzeichen gelangt in neun Stufen zur Verleihung als
(1) Der Inhaber des Komturkreuzes mit dem Stern des Landes Burgenland trägt die Dekoration an dem Bande um den Hals und den Stern an der linken Brustseite.
(2) Der Inhaber des Komturkreuzes des Landes Burgenland trägt die Dekoration an dem Bande um den Hals.
(3) Der Inhaber des Großen goldenen Ehrenzeichens des Landes Burgenland trägt die Dekoration an der linken Brustseite.
(4) Der Inhaber des Großen silbernen Ehrenzeichens des Landes Burgenland trägt die Dekoration an der linken Brustseite.
(5) Die Inhaber des goldenen Ehrenzeichens, des silbernen Ehrenzeichens, des Verdienstkreuzes sowie der Goldenen und Silbernen Medaille des Landes Burgenland tragen die Dekorationen am Bande an der linken Brustseite.
Den Besitzern des Ehrenzeichens des Landes Burgenland ist das Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen im bildgetreuen, verkleinerten Maßstab (Miniaturen) sowie in Form von Rosetten, Röllchen oder Leisten im Knopfloch der bürgerlichen Kleidung gestattet. Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur, Frauen das Tragen der Miniaturen an einem maschenartig genähten Bande gestattet.
(1) Jede mit einem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommenden Dekorationen in der in den §§ 3 und 4 festgelegten Art zu tragen und sich als Inhaber dieser Auszeichnung zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
(2) Die Dekorationen verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben. Ausgenommen hievon sind die gesetzlich besonders geregelten Fälle des Verlustes bzw. der Abnahme von Orden und Ehrenzeichen.
(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.
(2) Die Verleihungsurkunde ist in einfacher Ausstattung anzufertigen.
Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaber eines Ehrenzeichens des Landes Burgenland sind, kann über Antrag oder von Amts wegen allenfalls ein Ehrenzeichen höherer Stufe nachträglich übergeben werden; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diesen Personen schon bei der seinerzeitigen Verleihung ein Ehrenzeichen höherer Stufe nach Maßgabe dieser Verordnung zugekommen wäre.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 32/2020 tritt die Verordnung, mit welcher das Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 20/1967 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/1967, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Doskozil
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