Maßnahmen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
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30.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27. April 2020, betreffend Maßnahmen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27. April 2020, betreffend Maßnahmen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
Zum Zwecke der Eindämmung der Ausbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit SARS-CoV-2 wird im Sinne der Bestimmungen des § 18 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, verordnet:
(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bleiben bis zum Ablauf des 15. Mai 2020 bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, sollen Kinder nach Möglichkeit zu Hause weiter betreut werden.
(2) Das Betreuungsangebot ist für alle Kinder zu ermöglichen und sicherzustellen, unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigen oder davon, ob die Arbeit im Home-Office verrichtet werden kann oder ob eine Betreuung zu Hause möglich ist oder nicht.
(3) Das Betreuungsangebot kann von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten bzw. üblichen Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.
(1) Der Rechtsträger hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß § 1 zu informieren und die Meldungen zum erforderlichen Besuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen.
(2) Der Rechtsträger hat gemeinsam mit der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Vorsorgemaßnahmen gegen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu treffen.
(3) Gruppen sollen tunlichst von einer Fachkraft betreut werden. Die Gruppengröße ist möglichst klein zu halten und von einer Gruppenzusammenlegung ist möglichst abzusehen. Eine gemeinsame gleichzeitige Beaufsichtigung mehrerer Gruppen ist zu vermeiden. Die Anzahl der Kontaktpersonen der einzelnen Kinder ist gering zu halten.
Diese Verordnung LGBl. Nr. 30/2020 tritt mit 27. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Mai 2020 außer Kraft.
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