Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Änderung
LGBLA_BU_20200422_27Burgenländisches Jagdgesetz 2017, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
27.Gesetz vom 16. April 2020, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird
(XXII. Gp. RV 25 AB 47)
Gesetz vom 16. April 2020, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 157 das Wort „enfallen“ durch das Wort „entfallen“ ersetzt.
In § 64 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „durch ein körperliches Gebrechen“ durch die Wortfolge „durch eine körperliche Behinderung“ ersetzt.
In § 82 Abs. 13 Z 1 und 2 wird jeweils der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
In § 85 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „verendete“ die Wortfolge „, verendet aufgefundene“ eingefügt.
§ 94 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, durch Verordnung Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten festlegen; insbesondere können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 88, 89 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 angeordnet werden.“
In § 94 Abs. 3 wird das Wort „Tierkrankheiten“ durch das Wort „Wildkrankheiten“ ersetzt.
§ 95 Abs. 1 Z 14 lautet:
In § 95 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu Forschungszwecken oder der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung“ durch die Wortfolge „Forschungszwecken, der Bestandsstützung, der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung oder der Wiedereinbürgerung“ ersetzt und folgende Sätze werden angefügt:
„Erfolgt eine Beantragung zur Erlangung einer Ausnahme von Abs. 1 Z 14, sind von der Landesregierung ein jagdfachliches und ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. In der Bewilligung ist die Anzahl der auszuwildernden Wildart, die Form der Auswilderung und der früheste Zeitpunkt der Erlegung der auszuwildernden Wildart festzulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auswilderung sind der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.“
§ 103 Abs. 4 entfällt.
Dem § 170 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 64 Abs. 1, § 82 Abs. 13, § 85 Abs. 1, § 94 Abs. 2 und 3, § 95 Abs. 1 und 3 sowie § 171 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 103 Abs. 4 außer Kraft.“
„Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.“
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