Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, Änderung
LGBLA_BU_20200416_26Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
26.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2020, mit der die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2020, mit der die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung geändert wird
Auf Grund § 12 Abs. 4 und § 13 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, wird verordnet:
Die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, wird wie folgt geändert:
„(2) Im Falle einer Krisensituation muss für die Dauer derselben folgendes Mindestmaß an Betreuung und Versorgung durch zur Verfügung stehendes und einsatzbereites Pflegepersonal zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erfüllt werden:
„(3) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben das noch zum Arbeitseinsatz bereitstehende und für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erforderliche Personal ohne Bedachtnahme auf die Zusammensetzung einzusetzen. § 3a Abs. 7, § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 GuKG sind sinngemäß anzuwenden.“
„(4) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben in einem Altenwohn- und Pflegeheim für den Nachtdienst folgendes Pflegepersonal vorzusehen:
(5) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben § 85 Abs. 2 GuKG sinngemäß anzuwenden.“
„(7) § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.