Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie
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25.Gesetz vom 16. April 2020 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie (XXII. Gp. IA 34 AB 43; 44)
Gesetz vom 16. April 2020 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG, LGBl. Nr. 23/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:
„(4) In Ausnahmefällen kann die Frist gemäß Abs. 2 und 3 über begründetes Ersuchen der zur Stellungnahme aufgeforderten Stelle einmalig verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Katastrophenfall oder vergleichbare Ereignisse bestehen, die die Aufrechterhaltung des regulären Dienstbetriebes der geprüften Stelle maßgeblich erschweren und die von der geprüften Stelle weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein Antrag auf Fristverlängerung auf Grund eines solchen Ausnahmefalls hat innerhalb der ursprünglich gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Liegt der Ausnahmefall nicht mehr vor, kann ein Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr gestellt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes entscheidet über die Verlängerung der Frist. Auch eine solcherart verlängerte Frist hat angemessen zu sein. Der Lauf der verlängerten Frist beginnt mit jenem Tag, der auf das Ende der Frist gemäß Abs. 2 und 3 folgt.“
„(8) Fristen nach Abs. 7 werden mit 16. März 2020 für die Dauer von drei Monaten gehemmt.“
„(4) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. §7 Abs.4 und §8 Abs.8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019, wird wie folgt geändert:
„(6) Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.“
„(11) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
„(11) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(5) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
„(3) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 entfällt der Satzpunkt und das Wort „und“ wird eingefügt; dem § 28 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt:
§ 28 Abs. 3 Z 5 und 6 lauten:
Nach § 34 Abs. 1 wird Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die in Abs. 1 mit 15. April bestimmte Frist für die Beitragsbemessung wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“
„(2a) Die in Abs. 2 mit 15. April bestimmte Fälligkeit für den Tourismusbeitrag wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“
„(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 34 Abs. 1a und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:
„Zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 kann diese Betriebspflicht aufgrund des geltenden behördlichen Betretungsverbots von Automatensalons oder gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, bis zur Aufhebung des behördlichen Betretungsverbots, entfallen.
„(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.“
„(15) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 1 vorletzter Satz, § 28 Abs. 1 letzter Satz und § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ eingefügt.
§ 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
„(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
„(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“
„(9) Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit der Fristen nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 zweiter Satz, § 36 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 für die Abgabe von Meldungen, die Durchführung von Überprüfungen, die Sanierung von Mängeln oder die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen nicht eingerechnet.“
„(6) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie § 54 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 28 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „1. Mai“ durch das Zitat „1. Oktober“ ersetzt.
In § 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Mai eines jeden Jahres vorzulegen.“
In § 19 Abs. 4 wird das Zitat „1. Feber“ durch das Zitat „1. Juli“ ersetzt.
In § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Nationalparkdirektor ist verpflichtet, dem Vorstand bis 1. Feber des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres und für das nächste Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm vorzulegen.“
„(2) § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 15. Abs. 4 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft“
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.“
„(8) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „vertreten wurde“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder der Ausschuß oder die bei einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Ausschusses verlangen, sofern ihre Meinung von mindestens einem Drittel der Mitglieder vertreten wurde. Mit dem Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung muß mindestens ein Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.“
In § 49 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Tagesordnungspunktes verlangt“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
§ 49 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von 8 Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens eine Anzahl von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Anteile innehat, oder die Agrarbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die Sitzung ist spätestens innerhalb weiterer 8 Tage abzuhalten.“
„Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.“
„(2) Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die nach den von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechten zu werten sind, auf sich vereinen. Eine Wahl durch Zuruf (§ 51 Abs. 2) ist zulässig. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.“
„Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.“
„(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.“
„(4) § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 , § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, wird wie folgt geändert:
„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden sind.“
„(11) § 50 Abs. 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert:
„(4) Sofern die Grundverkehrsbezirkskommission im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann in dringenden Angelegenheiten die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg durchführen. Die Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufweg bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommission in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweisliche Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung der Grundverkehrsbezirkskommission zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. “
„(4) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, wird wie folgt geändert:
„Sind in der Landesregierung mehrere politische Parteien vertreten, wird die Vorsitz-Stellvertretung einer Person zu Teil, die einer in der Regierung vertretenen politischen Partei zu entnehmen ist, die nicht den Vorsitz innehat.“
„(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sowie die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, anzuwenden sind, werden alle materiell-rechtlichen Fristen sowie alle Fristen im Zusammenhang mit den Verfahren zur Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit vor dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen.
(2) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die in den § 4 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 9, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, angeführten Fristen sowie die im § 8 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, angeführte Frist.
(3) Die Behörde gemäß Abs. 1 kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
(4) Nach Abs. 3 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer oder eines Verfahrensbeteiligten dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist oder sonstige sachliche Gründe eine Ausnahme von der Unterbrechung erfordern und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2018, wird wie folgt geändert:
„(6) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(7) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
„(3) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Elektrizitätsbehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
„(9) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:
„(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“
„(6a) Wenn die Wahl der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten aus allgemeingesundheitlichen Gründen (Epidemie oder Pandemie) oder sonstigen wichtigen Gründen (Katastrophe, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände) nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 durchgeführt werden kann, hat die Wahl innerhalb von neun Monaten nach der Landtagswahl stattzufinden. Dauern die außerordentlichen Verhältnisse weiterhin an, sodass die Wahl auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, verlängert sich die Frist für die Durchführung der Wahl um jeweils drei Monate.
(6b) Die Funktionsperiode der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“
„Sitzungen des Landesjugendforums können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Dieses beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufnahme von Kinder- und Jugendorganisationen, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und zu Gesetzen und Verordnungen, die die Jugendarbeit betreffen, Stellungnahmen abzugeben. Das Landesjugendforum ist weiters berechtigt, gemeinsame Anliegen aufzugreifen und gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.“
„(5) § 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Bgld. Sportgesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
„(4a) Sitzungen des Landessportbeirates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(4b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Landessportbeirates zu berichten.“
„(4) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:
„(10a) Sitzungen der Kulturbeiräte können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
„(2) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Seniorengesetz 2002, LGBl. Nr. 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
„(6a) Sitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
„(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 80 folgender Eintrag eingefügt:
Der den § 2 Z 6 beendende Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 2 wird folgende Z 7 angefügt:
Nach dem 5. Hauptstück wird folgendes 5a. Hauptstück eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 Abs. 1, §§ 19, 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“
„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7 und das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das 5a. Hauptstück tritt sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wieder außer Kraft.“
Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“
„(7) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Finanzangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Finanz- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Wirtschafts- und Tourismusangelegenheiten“ durch das Wort „Wirtschaftsangelegenheiten“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Finanzangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Finanz- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.
Dem § 7 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Sitzungen der Förderkommission können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.
(11) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Förderkommission zu berichten.“
§ 7 Abs. 3, 4, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017, wird wie folgt geändert:
„(3a) Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(3b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung der Bedienstetenschutzkommission durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg den Tätigkeitsbericht (§ 92 Abs. 1), hat die oder der Vorsitzende als Grundlage einen Berichtsentwurf an die Mitglieder zu übermitteln. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Bedienstetenschutzkommission zu berichten.“
„(4) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, wird wie folgt geändert:
„(5) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“
„(4) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 29i Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(5b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 3 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“
Im § 37 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39a folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 24 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(4c) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 19 Abs. 1 oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“
„(7) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Sitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(2) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.“
„(9) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:
„Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“
„(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.“
„(3) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 138 folgender Eintrag eingefügt:
Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 38 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 6, § 38 Abs. 4a, § 61 Abs. 3 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 112a folgender Eintrag eingefügt:
Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 42 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Abweichend von § 59 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 56 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 6, § 56 Abs. 3 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14 Abs. 6 und der 5b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 56 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 37 folgender Eintrag eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
(5) Vom Dienstgeber sind den Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
„(3a) Abweichend von Abs. 3 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Beamten gemäß § 51 zu beziehen. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Beamten Rücksicht zu nehmen.“
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 37a, 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 sowie der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 37a und der 3. bschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 157n folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
(5) Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 33 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
„(16) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 29a, 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 sowie das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a und das IXa. Hauptstück treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30.April 2021 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landessanitätsratsgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005, LGBl. Nr. 85/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:
„(2a) Sitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
„(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1987, wird wie folgt geändert:
„(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
„(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.“
„(3) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“
§ 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.
§ 60 Abs. 1 Z 1 lautet:
Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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