Teilweise Schließung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
LGBLA_BU_20200414_23Teilweise Schließung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
23.Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 14. April 2020, über die teilweise Schließung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im gesamten Landesgebiet
Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 14. April 2020, über die teilweise Schließung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im gesamten Landesgebiet
Zum Zwecke der Eindämmung der Ausbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit SARS-CoV-2 wird im Sinne der Bestimmungen des § 18 Epidemiegesetz 1950 BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, verordnet:
Der Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne des Bgld. KBBG 2009 wird ab 14. April 2020, im gesamten Landesgebiet dahingehend eingeschränkt, dass eine bedarfsgerechte Betreuung nur für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben, gestattet ist. Zu diesen Personengruppen zählen jedenfalls:
(2) Der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entscheidet über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1.
(3) Die Betreuungsdauer am Standort der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.
Diese Verordnung, LGBl. Nr. 23/2020 tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.
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