Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung, Änderung
LGBLA_BU_20200401_19Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
19.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. März 2020, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung (GeOL) geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. März 2020, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung (GeOL) geändert wird
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und der Art. 55, 59 und 60 L-VG wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOL), LGBl. Nr. 35/2015, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“
In § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „in der jeweils nächsten“ die Wortfolge „nicht per Videokonferenz abgehaltenen“ eingefügt.
Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück ist die Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.“
„(1a) An Stelle der Zustimmung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder der Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung kann ein Regierungsmitglied bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände seine Zustimmung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilen. Eine solche Zustimmung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Dem Vermerk auf dem Geschäftsstück ist die Bekundung der Zustimmung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.“
„(2) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden. Die Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.“
§ 15 Abs. 4 entfällt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Folgende Angelegenheiten dürfen nicht im Umlaufweg beschlossen werden:
„(1a) Die Beurkundung nach Abs. 1 erster Satz kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen. Ebenso ist dem Vermerk nach Abs. 1 zweiter Satz eine Bestätigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung gleichzuhalten.“
„(1a) Eine schriftliche Bevollmächtigung nach Abs. 1 ist auch durch Bekundung der Bevollmächtigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung möglich. Zudem kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Bevollmächtigung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilt werden. Eine mündliche, fernmündliche oder im Rahmen einer Videokonferenz erteile Bevollmächtigung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten, qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes mit einem Aktenvermerk zu beurkunden. Eine solche Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.“
„(3) § 5 Abs. 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 1a, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 6, § 16 Abs. 1a und § 19 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 7 der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
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