Burgenländische Weinbauverordnung 2020
LGBLA_BU_20200324_18Burgenländische Weinbauverordnung 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
18.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 2020, mit der Rebsorten für den Weinbau klassifiziert werden (Burgenländische Weinbauverordnung 2020)
[CELEX Nr. 32013R1308]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 2020, mit der Rebsorten für den Weinbau klassifiziert werden (Burgenländische Weinbauverordnung 2020)
Auf Grund § 3 Abs. 6 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019, wird verordnet:
(1) Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:
(2) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont, gelten bis 31. Dezember 2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(1) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, kann durch eine positive Stellungnahme einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt nachgewiesen werden.
(2) Werden Pflanzungen zu Versuchszwecken gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, genehmigt, sind zusätzlich die Ergebnisse einer Mikrovinifikation sowie einer sensorischen und analytischen Analyse zu berücksichtigen.
Diese Verordnung LGBl. Nr. 18/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weinbauverordnung, LGBl. Nr. 25/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2018, außer Kraft.
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