Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner Lehrberufe, Änderung
LGBLA_BU_20200321_13Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner Lehrberufe, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
13.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. März 2020, mit der die Verordnung, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe bestimmte Tage für schulfrei erklärt werden, geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. März 2020, mit der die Verordnung, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe bestimmte Tage für schulfrei erklärt werden, geändert wird
Auf Grund des § 51 Abs. 5 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe bestimmte Tage für schulfrei erklärt werden, LGBl. Nr. 9/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Für Lehrlinge der Lehrberufe „Einzelhandel - Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Einzelhandel - Schwerpunkt Feinkostfachverkauf“, „Einzelhandel - Schwerpunk Parfümerie“, „Einzelhandel - Schwerpunkt Telekommunikation“, „E-Commerce Kaufmann“, „Bäcker“, „Applikationsentwicklung - Coding“, „Backtechnologie“, „Medizinproduktekaufmann/-frau“ sowie für die Lehrlinge aller Doppellehren zu den genannten Lehrberufen werden die Tage vom 23. März 2020 bis zum 3. April 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.
(4) Sofern die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten wird, ist diese Schulzeit einzubringen. Durch die dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2020 tritt mit dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.“
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