Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner Lehrberufe
LGBLA_BU_20200316_9Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner LehrberufeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
9.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 2020, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020 für schulfrei erklärt werden
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 2020, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020 für schulfrei erklärt werden
Auf Grund des § 51 Abs. 5 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird verordnet:
Für Lehrlinge der Lehrberufe „Einzelhandel, Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Einzelhandel, Schwerpunkt Feinkostfachverkauf“, „Drogist“, „Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau“ und „Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz“ werden die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.
Diese Verordnung LGBl. Nr. 9/2020 tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
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