Coronavirus, Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen, Untersagung
LGBLA_BU_20200316_10Coronavirus, Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen, UntersagungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
10.Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 16. März 2020, mit der anlässlich des Ausbruchs des Coronavirus das Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen untersagt wird
Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 16. März 2020, mit der anlässlich des Ausbruchs des Coronavirus das Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen untersagt wird
Auf Grund des § 2 Z 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen sowie Zeltlagern im Sinne des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2018, wird untersagt.
(2) Ausnahmen vom Betretungsverbot können von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 gewährt werden, soweit sich die Betretung einzelner Mobilheimplätze als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Pächtern von Parzellen erforderlich ist oder wenn die Pächterin oder der Pächter einer Parzelle über keinen weiteren Wohnsitz verfügt.
§ 2. (1) Diese Verordnung LGBl. Nr. 10/2020 tritt am 16. März 2020 in Kraft. Neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt ist die Verordnung ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch an gut sichtbaren Stellen des Camping- und Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen.
(2) Diese Verordnung LGBl. Nr. 10/2020 tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
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