Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2020
LGBLA_BU_20200131_5Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
5.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Jänner 2020, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2020 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2020)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Jänner 2020, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2020 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2020)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird verordnet:
(1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag (bestehend aus einem aliquoten Anteil für den örtlichen Rettungsdienst sowie einem aliquoten Anteil für den Notarztrettungsdienst) wird ab 1. Jänner 2020 je Einwohner der Gemeinde (gemäß § 9 Abs. 10 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018), mit insgesamt 11,24 Euro, gegliedert in
festgesetzt.
(2) Um die Finanzierung von notwendigen Investitionen bei anerkannten Rettungsorganisationen im Jahr 2020 sicherzustellen, wird für das Jahr 2020 ein einmaliger Zuschlag zum Rettungsbeitrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 0,41 Euro je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu entrichten.
(4) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu entrichten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2019, LGBl. Nr. 16/2019, außer Kraft.
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