Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung
LGBLA_BU_20191218_101Burgenländische Altenwohn- und PflegeheimverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
101.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2019, mit der nähere Regelungen über die Errichtung und den Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen getroffen werden (Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2019, mit der nähere Regelungen über die Errichtung und den Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen getroffen werden (Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung)
Auf Grund § 12 Abs. 4 und § 13 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, wird verordnet:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Altenwohn- und Pflegeheime.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
(1) Die Mindestgröße eines Wohn/Schlafzimmers in einem Altenwohn- und Pflegeheim hat bei
zu betragen. Die Sanitäreinheit, räumlich abgetrennte Vorraumbereiche und Teile des Bewohnerzimmers mit einer Raumhöhe von weniger als 2,50 m sind auf diese Fläche nicht anzurechnen. Jedes Bewohnerzimmer darf mit höchstens zwei Personen belegt werden.
(2) Alle Bewohnerzimmer sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.
(3) Können in bestehenden Heimen diese Wohnraumgrößen aus zwingenden bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht erreicht werden, so beträgt die Untergrenze der Wohnraumgrenze des Bewohnerzimmers für eine Person 15 m2 und für zwei Personen 20 m2, wenn die Raumfiguration eine geeignete Pflegetätigkeit zulässt.
(1) Die Einrichtung und Ausstattung der Bewohnerzimmer muss den hygienischen, pflegerischen und technischen Anforderungen entsprechen und sind vom Heimträger nach zeitgemäßen und aufgabenbezogenem Wohnstandard grundsätzlich voll zu möblieren. Bei Vollmöblierung muss eine rollstuhlgerechte Wendemöglichkeit von zumindest 150 cm Durchmesser gegeben sein. Sämtliche Sitzflächen müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen.
(2) Eine individuelle Wohnraumgestaltung und die (teilweise) Verwendung eigener Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist - unter Einhaltung brandschutztechnischer und hygienischer Standards - zu ermöglichen. Bei Verwendung eigener Möbel der Bewohnerinnen und Bewohner muss gewährleistet sein, dass sämtliche Sitzflächen abwischbar und desinfizierbar sind.
(3) Die Bewohnerzimmer sind mit einer - dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden - Notrufanlage sowie Anlagen für Telefonie, TV und Internet auszustatten. Der Notruf muss vom Bett aus bedient werden können.
(4) Jedes Bewohnerzimmer hat pro Person jedenfalls ein Pflegebett zu umfassen. Dieses muss höhenverstellbar sein sowie über ein höhenverstellbares Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über eine Aufrichthilfe verfügen. Ein dreiseitiger Zugang insbesondere zu beiden Bettlängsseiten zum Pflegebett muss möglich sein, wenn die pflegerische Notwendigkeit gegeben ist. In Zweibettzimmern ist zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Desweiteren sind für jede Bewohnerin und für jeden Bewohner ein versperrbarer Schrank, ein Nachtkästchen und ein Sessel zur Verfügung zu stellen. Je Bewohnerzimmer hat ein Tisch mit einer Mindestbreite von 65 cm, einer Mindestfläche von 0,8 m2, einer Unterfahrhöhe von mindestens 70 cm, und einer Gesamthöhe von mindestens 74 cm (rollstuhlgerecht) zur Verfügung zu stehen.
(5) Fenster von Bewohnerzimmern sind mit wirksamem Sichtschutz zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen. Ein Klimakonzept ist für Räumlichkeiten möglichst unter Beachtung der Ziele des Klimaschutzes, der Energieeffizienz (zB Photovoltaikanlage, Alternativenergie, usw.) und der Vermeidung des Einsatzes fossiler Energieträger zu erstellen.
(6) Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Beleuchtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.
(7) Die Fußböden sind entsprechend der Hygienerichtlinien auszuführen. Die Eckverbindung zwischen Fußboden und Wand ist mit einer dauerelastischen flüssigkeitsdichten Verfugung herzustellen.
(1) Für Altenwohn- und Pflegeheime sind folgende Gemeinschaftsräume vorzusehen:
(2) Sämtliche Sitzflächen müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen.
(3) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen. Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter in unmittelbarer Nähe und Abfalleimer auszustatten.
(4) Die von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig benutzten Räume haben eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Notrufanlage und Zugang zum Internet aufzuweisen.
Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat je 36 bewilligte Plätze mindestens ein Dienstzimmer aufzuweisen. In diesem ist ein Handwaschbecken inklusive Handtuch-, Seifen- und Desinfektionsmittelspender vorzusehen. Ebenso haben ein versperrbarer Arzneimittelschrank, ein versperrbarer Suchtgiftschrank und ein versperrbarer Arzneimittelkühlschrank mit Thermometer vorhanden zu sein. Es sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuches zu treffen.
(1) In jedem Altenwohn- und Pflegeheim ist unter Berücksichtigung von Heimgröße und Pflegebedarf jedenfalls ein Pflegebad im Ausmaß von mindestens 18 m2 mit einer von drei Seiten zugänglichen pneumatisch unterfahrbaren Hubbadewanne oder adäquaten Sitzbadewanne und mit einem Badelifter vorzusehen. Im Pflegebad müssen auch ein Waschbecken und eine Toilette vorhanden sowie sämtliche Einrichtungsgegenstände leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Raum muss über eine mechanische Entlüftungsanlage und eine ausreichende Belichtung verfügen.
(2) In Altenwohn- und Pflegeheimen sind im Bereich der Aufenthaltsräume und in öffentlich zugänglichen Bereichen für Besucherinnen und Besucher barrierefreie, nach Geschlechtern getrennte Toiletteneinrichtungen samt Vorraum mit Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter in unmittelbarer Nähe vorzusehen.
Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat eine der Versorgungsart und dem Versorgungsumfang entsprechende Küche vorzusehen.
Jedes Altenwohn- und Pflegeheim ist je 36 bewilligte Plätze mit einer Kücheneinheit mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr auszustatten. Erfolgt in diesem Bereich auch die Reinigung von Bewohnergeschirr, so ist ein Geschirrspüler mit einem thermischen Desinfektionsprogramm oder einer alternativen Desinfektionsmöglichkeit zu verwenden. Die Wohnbereichsküche kann im Speisesaal integriert sein.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim muss mindestens einen geeigneten Abstellraum (zB für Geräte, Pflegeutensilien, usw.) aufweisen.
(2) Für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien ist ein eigener versperrbarer Raum einzurichten.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim muss pro Geschoß mindestens einen gut belüfteten Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.
(2) Zum Schmutzwäschetransport sind entsprechend gekennzeichnete Wäschesäcke, die verschließbar und reißfest sind, zu verwenden. Schmutzwäschesammelstationen dürfen nur in trockenen und belüfteten Räumen eingerichtet werden, aus denen eine unmittelbare Übergabe in die Transportwägen der Wäscherei erfolgen kann. Schmutzwäscheräume sind mit einem wandmontierten Händedesinfektionsmittelspender zu bestücken. Wäscheabwurfschächte sind zulässig.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Wasch- und Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird.
(2) Eine räumliche Trennung zwischen Waschküche und Bügelraum ist vorzusehen.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat je 24 bewilligte Plätze mindestens einen Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüsseln aufzuweisen. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 11 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.
(2) Bei mehrgeschoßigen Altenwohn- und Pflegeheimen ist pro Geschoßebene mindestens ein Fäkalraum vorzusehen.
(3) Der Fäkalraum ist jedenfalls mit folgender Einrichtung zu bestücken:
(1) Die von Bewohnerinnen und Bewohnern benutzte Eingangsebene eines Altenwohn- und Pflegeheimes muss von der öffentlichen Verkehrsfläche barrierefrei erreichbar sein. Der Zugang muss beleuchtbar sein.
(2) Die Türen zu den Bewohnerzimmern und Sanitärräumen müssen im Notfall von außen zu öffnen sein.
(3) Die Türen zu den Bewohnerzimmern müssen so breit bemessen sein, dass ein sicheres und gefahrloses Befahren mit Rollstühlen und Pflegebetten möglich ist.
(1) Flure, die von Bewohnerinnen und Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine Stufen aufweisen.
(2) Flure müssen so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner transportiert werden können.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit beidseitig angeordneten und umfassbaren festen Handläufen zu versehen.
(4)Die Flure müssen, sofern keine Ausweichmöglichkeiten in Sichtweite (in höchstens zehn Meter Abstand) vorgesehen werden, eine lichte Breite von mindestens 180 cm aufweisen. Sind Ausweichmöglichkeiten vorgesehen (mindestens 180 x 180 cm), darf die lichte Breite des Flures auf 150 cm verringert werden.
(5) Die Flure sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.
(6) Treppenabgänge, die im Austrittsbereich mit Rollstühlen und Gehhilfen befahren werden können, sind mit geeigneten und ohne fremde Hilfsmittel leicht demontierbaren Absturzsicherungen (zB Poller, Schwenkbügelsysteme, usw.) auszustatten.
Mehrgeschossige Altenwohn- und Pflegeheime müssen mit einer Hebeanlage, die zum rollstuhl- und pflegebettgemäßen Transport der Bewohnerinnen und Bewohner geeignet ist, ausgestattet sein.
(1) Frühestens einen Monat vor jeder Aufnahme einer Bewohnerin oder eines Bewohners hat von einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, ein Assessment zu erfolgen, ob für die jeweilige Pflegeabhängigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers die Struktur des Hauses geeignet ist.
(2) Die Pflege und Betreuungsmaßnahmen sind entsprechend der beruflichen Qualifikation und Sorgfaltspflicht und der erforderlichen Ressourcen interdisziplinär durchzuführen und zu dokumentieren.
(3) Die Pflege hat im Sinne einer ganzheitlichen individuellen, bedürfnisorientierten, reaktivierenden Gesundheits- und Krankenpflege, unter Berücksichtigung der körperlichen, seelischen, emotionalen und sozialen Bedürfnisse und Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedarfsgerecht im Rahmen einer Bezugspflege sichergestellt zu werden.
(4) Die Organisation und Durchführung der Pflege und Betreuung hat nach den - dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden - anerkannten Pflegemodellen und Pflegekonzepten zu erfolgen. Ein Pflege- und Betreuungskonzept ist alle fünf Jahre von hierfür qualifiziertem Personal zu evaluieren und gegebenenfalls an die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation - aber jedenfalls dem letzten Stand der Wissenschaft entsprechend - anzupassen.
(5) Gedächtnis-, Kontinenz-, Wahrnehmungs-, Kommunikations-, Selbstsicherheits-, Selbstständigkeits- und Bewegungstraining ist durchzuführen.
(6) Eine hinreichende Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse sowie der Menschenwürde und Selbstständigkeit ist sicherzustellen. Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sind mit der Bewohnerin oder dem Bewohner und wenn diese nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig sind, mit der Erwachsenenvertreterin oder dem Erwachsenenvertreter zu besprechen.
(7) Ein Aktivitätenplan ist regelmäßig, zumindest einmal pro Monat, zu erstellen und in allgemein zugänglichen Bereichen gut sichtbar für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Besucherinnen und Besucher auszuhängen.
(8) Im Sinne des Risk-Managements ist eine Dokumentation zu führen, aus welcher Statistiken (zB über Stürze, Dekubiti, Kontrakturen, usw.) und Kennzahlen abgeleitet werden können. Das Risk-Management umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erkennung, Analyse, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle von Risiken. Darunter fallen die Formulierung von Zielsetzungen, Erhebung von Ursachen, Ableitung von Maßnahmen und eine quantitative und qualitative Erfassung und Dokumentation. Es sind Ursachenanalysen durchzuführen und die entsprechenden Gegensteuerungsmaßnahmen samt Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzunehmen.
(9) Arzneimittel und Suchtgifte müssen versperrt und bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.
(10) Flüssige Arzneimittel und Salben sind beim erstmaligen Öffnen mit dem Anbruchsdatum zu versehen.
(11) Ein Speiseplan ist in allgemein zugänglichen Bereichen gut sichtbar auszuhängen. Bei der Erstellung ist auf die individuellen Bedürfnisse und Erfordernisse der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen. Folgende Verpflegungsvarianten sind anzubieten:
(1) Die Heimleitung hat die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Altenwohn- und Pflegeheimes zu besorgen. Sie hat Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bzw. deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.
(2) Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung hat in einem Altenwohn- und Pflegeheim ab 60 bewilligten Plätzen 100% zu betragen. Bei einer niedrigeren Plätzeanzahl ist das Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Für Altenwohn- und Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Plätzen hat das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung jedenfalls 30% eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu Grunde zu legen.
(3) Die Heimleitung hat im Fall ihrer Abwesenheit die Anwesenheit einer geeigneten Ansprechperson sicherzustellen.
(4) Jeder Wechsel der Heimleitung ist vom Träger des Altenwohn- und Pflegeheimes der Landesregierung unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(5) In Altenwohn- und Pflegeheimen ab 49 bewilligten Plätzen kann die Funktion Heimleitung nur von einer Person erfüllt werden, welche die Heimleiterausbildung mit E.D.E. Zertifikat (Zertifikat der European Association for Directors and Providers of Long-Term Care Services for the Elderly) abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung vorzuweisen hat. Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann eine Person als Heimleitung für alle Einrichtungen fungieren.
(1) Für jedes Altenwohn- und Pflegeheim ist eine Person mit der fachlichen Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes zu betrauen. Die Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die mit der Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner verbunden sind. Die Pflegedienstleitung ist durch diplomiertes Pflegepersonal wahrzunehmen. Zu den Aufgaben der Pflegedienstleitung zählen Maßnahmen zur Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflege- und Betreuungsqualität sowie der Pflege- und Betreuungsorganisation.
(2) Die Pflegedienstleitung ist Fachvorgesetzte des Betreuungs- und Pflegepersonals. Die Verbindung dieser Leitungsaufgabe mit der Funktion der Heimleiterin oder des Heimleiters ist in Altenwohn- und Pflegeheimen ab 49 bewilligten Plätzen unzulässig. In Altenwohn- und Pflegeheimen mit bis zu 48 bewilligten Plätzen kann die Funktion Pflegedienstleitung und die Funktion Heimleitung in einer Person erfüllt werden, sofern die jeweils dafür erforderlichen Ausbildungen und Qualifikationen nachgewiesen sind.
(3) Bei einem Altenwohn- und Pflegeheim bis zu 48 bewilligten Plätzen kann die Pflegedienst- und Heimleitung in Personalunion von einer Person erfolgen, welche über folgende Ausbildungen verfügen muss:
(4) Für die Pflegedienstleitung und die Pflegedirektion ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten die Agenden der Pflegedienstleitung übernimmt.
(5) Das Beschäftigungsausmaß der Pflegedienstleitung für ein Altenwohn- und Pflegeheim ab 60 bewilligten Plätzen hat 100% zu betragen. Das Beschäftigungsausmaß ist bei einer niedrigeren Plätzeanzahl aliquot zu berechnen. Für Altenwohn- und Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Plätzen hat das Beschäftigungsausmaß der Pflegedienstleitung jedenfalls 30% eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten der Pflegedienstleitung sind zu planen und zu dokumentieren.
(6) Die Pflegedienstleitung ist mit dem nach Abs. 6 festgelegten Beschäftigungsausmaß bei der Berechnung des Personalschlüssels nicht zu berücksichtigen.
(7) Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung ist vom Träger des Altenwohn- und Pflegeheimes unverzüglich der Landesregierung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(1) In Altenwohn- und Pflegeheimen ist durch die Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) die Anwesenheit qualifizierter Pflegepersonen entsprechend dem Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner festzulegen.
(2) Die Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) trägt die Verantwortung für eine korrekte Erstellung der Dienstpläne mit Vor- und Familiennamen, Qualifikation und Beschäftigungsausmaß. Die Freigabe dieser hat zu erfolgen, indem der ausgearbeitete Dienstplan von der Pflegedienstleitung mit Datum und Unterschrift versehen wird. Korrekturen müssen nachvollziehbar durchgeführt werden. Änderungen der Dienste sind tagesaktuell am Dienstplan festzuhalten.
(3) Personalausfälle oder Personalengpässe sind unter Hinzuziehen von Ersatzkräften entsprechend rechtzeitig zu kompensieren.
(4) In jedem Altenwohn- und Pflegeheim muss zumindest die Verfügbarkeit einer Person aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gegeben sein, welche eine Weiterbildung in den Bereichen Palliativcare und Wundmanagement nachweisen kann, sowie eine Sonderausbildung für Hygiene absolviert hat. In diesen Bereichen kann auch auf externe Leistungserbringer zurückgegriffen werden.
(5) Dem Pflegepersonal muss bedarfsgerecht Supervision ermöglicht werden.
(6) Teambesprechungen sind mindestens quartalsmäßig mit Protokoll durchzuführen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Mitarbeitergespräche sind kontinuierlich durchzuführen.
(8) Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefach- und Pflegeassistenz sowie das sonstige Pflege- und Betreuungspersonal müssen sich im Sinne der § 4 Abs. 2, §§ 63 und 104c GuKG über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderen berufsrelevanten Wissenschaften regelmäßig fortbilden. Über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist eine Bestätigung im Altenwohn- und Pflegeheim bereitzuhalten.
(9) Eine aktuelle Handzeichenliste hat aufzuliegen.
(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(2) Das sonstige Personal hat die für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderlichen - insbesondere technischen und hauswirtschaftlichen - Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, dem mit der Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.
Altenwohn- und Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals wird wie folgt festgelegt:
(1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. I Nr. 196/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, unter den Voraussetzungen, dass
(1) Die Nachtdienstregeln gelten für den Zeitraum von 19:00 bis 07:00 Uhr.
(2) Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu entsprechen.
(3) Für den Nachtdienst sind mindestens in einem Altenwohn- und Pflegeheim
vorzusehen.
Teilzeitbeschäftigte, stundenweise eingesetztes Personal sowie Beschäftigte, die neben Pflege und Betreuung auch andere Aufgaben im Rahmen des Altenwohn- und Pflegeheimbetriebes versehen, sind bei der Berechnung des Personalschlüssels entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß in der unmittelbaren Pflege und Betreuung zu bewerten.
Vertretbare Abweichungen von den vor angeführten Bestimmungen können seitens der Landesregierung bei Bedarf auf Basis entsprechender Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden, wobei gesetzlich geregelte Schutzziele sowie die Schutzziele dieser Verordnung zu beachten sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14 sowie § 15 dieser Verordnung finden nur auf jene Altenwohn- und Pflegeheime Anwendung, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet werden oder für Zu- und Aufbauten an ein bestehendes Altenwohn- und Pflegeheim, welche ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt werden und einer Bewilligung nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, bedürfen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Altenwohn- und Pflegeheime können auf Grund der bis dahin erteilten rechtskräftigen Betriebsbewilligungen weitergeführt werden.
(4) Die in § 17 Abs. 1, 8 und 11, §§ 18, 19, 20 und 21 normierten personellen Voraussetzungen und Bestimmungen müssen in Altenwohn- und Pflegeheimen ab 1. Jänner 2021 erfüllt sein.
(5) Die im § 24 für das Pflege- und Betreuungspersonal im Nachtdienst normierten Voraussetzungen müssen in Altenwohn- und Pflegeheimen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, ab 1. Oktober 2020 vorliegen.
(6) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 55/1998, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.