Burgenländische Jugendförderungsgesetz-Novelle 2019
LGBLA_BU_20191216_96Burgenländische Jugendförderungsgesetz-Novelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
96.Gesetz vom 12. Dezember 2019, mit dem das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 geändert wird (Burgenländische Jugendförderungsgesetz-Novelle 2019) (XXI. Gp. RV 2102 AB 2125)
Gesetz vom 12. Dezember 2019, mit dem das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 geändert wird (Burgenländische Jugendförderungsgesetz-Novelle 2019)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „eine eigene Gemeindejugendreferentin oder ein eigener Gemeindejugendreferent“ durch die Wortfolge „eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent“ ersetzt.
In § 2 Abs. 4 wird das Wort „letzen“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer Förderung kann mittels Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise erbracht werden, wenn die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird.“
Die oder der gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 oder des Ruster Stadtrechts 2003 bestellte Jugendgemeinderätin oder Jugendgemeinderat bzw. bestellte Gemeindejugendreferentin oder Gemeindejugendreferent hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.“
„(1) Die Jugendgemeinderätinnen und Jugendgemeinderäte sowie Gemeindejugendreferentinnen und Gemeindejugendreferenten eines politischen Bezirks wählen aus ihrer Mitte je eine Bezirksjugendreferentin oder einen Bezirksjugendreferenten. Zur Bezirksjugendreferentin oder zum Bezirksjugendreferenten kann nur eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent des jeweiligen Bezirks gewählt werden. In gleicher Weise ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Wahlberechtigt, wählbar und vorschlagsberechtigt sind jene Jugendgemeinderätinnen oder Jugendgemeinderäte bzw. jene Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten, die spätestens am Tag der Ausschreibung bestellt waren.“
In § 6 Abs. 6 zweiter Satz wird vor dem Wort „Gemeindejugendreferentinnen“ die Wortfolge „Jugendgemeinderätinnen oder Jugendgemeinderäte bzw.“ eingefügt.
Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendreferent hat die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Bezirks bei der Jugendarbeit im Bezirk zu unterstützen.“
„(4) § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 4, § 4, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 1, 2, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.