Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung
LGBLA_BU_20191128_92Burgenländische BodenerosionsverminderungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
92.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 2019 zur Verminderung von Bodenerosion (Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 2019 zur Verminderung von Bodenerosion (Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bgld. Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2019, wird verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist es, für einzelne, durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung besonders gefährdete Lagen zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln festzulegen.
(1) Liegt eine für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdete Lage vor, sind folgende erosionsmindernde Maßnahmen auf diesen landwirtschaftlichen Flächen bei Ackerkulturen zu setzen:
(2) In Weingärten und Obstanlagen sind in für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdeten Lagen am unteren Rand der landwirtschaftlichen Fläche mindestens fünf Meter breite Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs zu schaffen. Im Umkreis von 50 cm von den Stämmen müssen diese Maßnahmen nicht gesetzt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.